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und seine Befreiung.

Geltung hatte; die erstere würde eher in die Zeit der Proklami-rung der Menschenrechte, als in das Zeitalter der merowingi-schen Könige passen. Nichts Unwahrscheinliches hat dagegendie Annahme, dass das Kloster Seckingen, um den Anbau desschwach bevölkerten Thaies zu befördern und dadurch seineEinkünfte zu vermehren, auch freie Leute zur Ansiedelung indemselben dadurch zu bewegen suchte, dass es ihnen gegenmassige Zinse noch unvertheilte Grundstücke überliess und sie mitallen knechtischen Diensten und Abgaben verschonte. Sollte dieVermuthung einer königlichen Schenkung richtig sein, soliesse sich damit freilich auch leicht vereinigen, dass schon vorder Uebertragung an Seckingen einzelne Freie neben den hörigenHintersassen im Thale wohnten, da schon die lex Alamanorum * 9 )freie Colonen des Königs kennt und solche auch in der Stif-tungsurkunde des Frauenmünsters vom Jahr 853 30 ) Vorkommen.Indessen ist es aus Gründen, die im folgenden Paragraph ent-wickelt werden sollen, wahrscheinlicher, dass wenigstens bei derältesten Vertheilung des Bodens nur erst unfreie Anbauer sichvorfanden.

§. 2. Des Thaies Glarus älteste Verfassung.

Nachdem wir über die frühesten Zeiten einige Vermuthungenaufzustellen uns erlaubt haben, treten wir gern auf den sichernBoden der urkundlich beglaubigten Geschichte über und wollenes versuchen, den ältesten Verfassungszustand des seckingischenThaies Glarus (in dem oben angegebenen Umfange), wie der-selbe seit dem elften, besonders aber seit dem dreizehnten Jahr-hundert in ziemlich zahlreich erhaltenen Urkunden uns vorliegt,diesen getreu darzustellen. Als Hauptquelle legen wir dabeidas sehr werlhvolle, von frühem Geschichtschreibern nochwenig benutzte S e c k i n g i s c h e Urb ar zu Grunde, welchesin den Jahren 1251 und 1302 zusammengetragen worden, jedoch

Tit. 23. Vergl. Eichhorn D. R. G. §. 25. a. N. p. 30 ) BluntschliI. S. 478. Vergl. Heusler, die Anfänge der Freiheit von Uri, imSchweiz. Museum (1837) Bd. I. S. 198.