und seine Befreiung. 17
Zur Zeit des Urbars war freilich der Besitz der Huben schonsehr getheilt * 8 ), einzelne Stücke mochten auch ganz von den-selben losgerissen worden sein; Ausnahmen von jener Begel,die sich im Urbar vorfinden, können daher nicht befremden.
Dass nun aber diese Huben ursprünglich bloss an Hörigedes Gotteshauses ausgethan waren, folgt ganz sicher aus fol-gender Stelle des Urbars :
»Alle dievff den Huben sitzend, die vallend dem Gotzhus.«
Es lässt sich zwar nicht läugnen, dass in späterer Zeit, alsdie ursprünglich von Hörigen bebauten Grundstücke immermehr auch in den Besitz freier Leute übergingen und dadurchder Grundsatz der fälligen Güter aufkam, das Recht des soge-nannten Falles (Besthaupt, mortuarium * 9 ) von den Grund-herrn auch gegen ihre freien Hintersassen geltend gemachtwurde. Deutliche Spuren davon finden sich auch bei uns, da, beidem unzweifelhaften Fortbestehen des im Urbar ausgesprochenenGrundsatzes, in der oben (N. 17) erwähnten Loskaufsurkundeauch freie Besitzer von Huben genannt werden so ). Allein ebenso sicher ist es, dass in früherer Zeit jenes Recht überall nurgegen Unfreie ausgeübt wurde, wie sich dasselbe auch nur darauserklärt, dass deren ganze hinterlassene Fahrhabe eigentlich demHerrn gehörte und nur durch seine Vergünstigung auf die Erbenüberging, indem er sich mit einem einzelnen, gewöhnlich dembesten Stücke derselben als Anerkennung seines Rechtes be-gnügte Si ). Ganz bestimmt spricht auch unser Urbar selbst nach-
18 ) Vgl. dieN. 17 citirte Urk. Huben, deren Besitz unter mehrereBauern vertheilt war, kommen in späterer Zeit überall häufig vor.So bestand in Knonau die Regel, dass in jeder Hube der grössteGrundbesitzer bei den übrigen den Zins einziehen und für die ganzeHube bezahlen solle. Öffnung von 1461 bei Grimm, Weisthümer I.S. 53. — M) S. das Nähere darüber in §. 4. — 20 ) Vergl. das Ver-zeichniss der freien Geschlechter des Landes (aus dem Urbar) beiTriimpi und Schiller im Anhänge. — 21 ) IHuntchli I. S. 213 ff. (vergl.dazu noch die Öffnung von Nuhein bei Grimm, Weisth. I. 816: „Wirsin och also her kommen, das nieman dem gotzhus vallen sol, won derdes gotzhus eigen ist, vnd vallent von dem libe vnd nicht von demgute“). Grimm, Rechtsalterlh. S. 372.
Hist. Archiv. III.
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