und seine Befreiung.
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bloss Freie gewesen, die Bestimmung des Urbars, dass derFall auf den Wechtagen dem Meier gehöre. Das Gleiche wirdvon den Frisebingen gesagt, die an der nämlichen Stelleunzweideutig als Grundstücke bezeichnet werden, obschon diesesWort zunächst »Lämmer« oder »Ferkel« bedeutete 3 ' 1 ). Wahr-scheinlich wurden die Güter, welche »Frischinge« als Grundzinsentrichteten, zur Unterscheidung von andern zuletzt selbst sogenannt. Es werden ihrer 49 genannt, die theils im Sernfthal,theils um Schwanden herum, theils bei Netstall am Löntsch,theils an andern Orten zerstreut lagen. Sie hatten in der Kegelnicht mehr als ein Schaf zu bezahlen und scheinen daher nochkleiner als die Wechtage gewesen zu sein. Neben diesen, untergewisse Klassen eingereihten Grundstücken zählt das Urbardann noch viele andere, nicht näher bezeiclniete auf, welchevorzugsweise im Sernfthale, an den Ennet- und Mullernbergen 3S )lagen und ebenfalls zu gewissen Zinsen verpflichtet waren.Was aber ausserdem das Thal Glarus an unverlheillemLande besass, war, wie das vertheilte, echtes Eigentlmm desKlosters Seckingen, stand aber als Allmende dem Stifte fürseinen Haupthof und allen hörigen und freien Gotlesbausleutenfür ihre Zinsgüter zu gemeinsamer Benutzung ollen.
Die sämmtlichen abgeleiteten Besitzungen lassen sich ihremRechtsverhältnisse nach unter den gemeinschaftlichen Begriffdes »Erbe’s« zusammenfassen 36 ). Denn nicht nur war es vonsehr früher Zeit her Regel, dass der Grundbesitz der Hörigensich vererbte, sondern es gingen auch die an F’reie ausgethanenGrundstücke, die ursprünglich bloss auf Lebenszeit des Em-pfängers, höchstens mit Einschluss seiner nächsten Descendenten,verlieben zu werden pflegten, vom 9. und 10. Jahrhundert angewöhnlich auch auf die weitere Nachkommenschaft, häufigsogar auch an Seitenverwandte über. Dieses geschah in Folgeder Entstehung des Hofrechts. Das dingliche Verhältnissder freien Hintersassen wurde, so weit nicht besondere, von
24 ) Vgl. Ziemann a. a. O. Zellweyer, Gesell, des appenzellischenVolkes. Bd. I. S. 272. — 2ä ) Oberhalb Glarus und Mollis. — 26 ) lUuntschlit. S. 265.*