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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
dem Volksgericlite selbst bestätigte Verträge eine Ausnahmemachten, durch das Volksrecht, welches bloss echtes Eigenthumschützte, nicht gesichert. Es lag daher in ihrem eigenen In-teresse, wie in demjenigen des Grundherrn, dass sie, um dieblosse Gnade in festes Recht zu verwandeln, sich in eine Artvon dinglicher Hörigkeit begaben, indem sie das herrschaftlicheHofgericht, welchem sonst nur die Hörigen unterworfen waren,auch für sich anerkannten 9I ). Hierdurch wurde zugleich dasRechtsverhältniss der Hörigen, die nun mit den freien Hinter-sassen eine Gemeinde bildeten, bedeutend gehoben und es mög-lich gemacht, dass die Bestimmungen des allen Volksrecbtsgrösstenlheils auch in die Hofrechte übergingen. Ursprünglicherstreckte sich indessen die Gerichtsbarkeit des Grundherrn nurüber die aus den Verhältnissen des abgeleiteten Besitzes her-vorgehenden Streitigkeiten zwischen ihm selbst und seinen Unter-gebenen und diesen unter einander, über welche eben dasHofrecht, das von den freien, oft auch von den hörigen Hinter-sassen selbst gewiesen wurde, die nöthigen Bestimmungen ent-hielt. Damit hing die Immunität im ältern Sinne des Worteszusammen, welche ein allgemeines Vertretungsrecht des Grund-herrn für seine Hintersassen vor allen andern Gerichten be-gründete, so dass, wenn er sich für sie stellen wollte, keinöffentlicher Beamteter, in dessen Sprengel die Herrschaft ge-hörte, sie vor sich laden konnte. Schon frühe wurde aberdiese Immunität für die Klöster und Stifte durch königlichePrivilegien weiter ausgedehnt auf die ganze Civil- und die niedereStrafgerichtsbarkeit 98 ). Ein solches Privilegium erhielt vielleichtauch das unter den karolingischen Königen so angesehene StiftSeckingen, oder man legte wohl nur, wie B 1 u n t s c h 1 i 9S ) fürdie Fraumünsterabtei annimmt, in diesem Sinne das oben (§. 1,N. 14) angeführte Diplom Karls des Dicken aus, wo es heisst,seine Schwester Bertha habe die beiden Klöser »mit königlicherGewalt besessen.« Jedenfalls stimmt mit der gewöhnlich vor-
27 ) Eichhorn in der Zeitsch. I. S. 201 ff. Bluntschli I. S. 95 ff. —28 ) Bluntschli I. S. 214-218. - *>) I. S. 68.