21
und seine Befreiung.
kommenden Competenz grundherrlicher Gerichte ganz überein,was das Urbar darüber sagt:
»Der meier hat ouch da vber lüt vnd Gut twing vnd Ban.Aber nicht düb und freuel, Wann das selbe richtet des Römi-schen Künigs vogte.« 30 )
Diebstahl und Frevel werden in schweizerischenIlofrechten immer der grundherrlichen Gerichtsbarkeit entgegen-gesetzt; unter »Frevel« verstand man aber häufig nur einemittlere Strafgerichtsbarkeit, mit Ausschluss der höchsten desdes Blutbannes 3 *). Bei uns scheint indessen diese Unterschei-dung von hoher und niederer Vogtei nie vorgekommen zu sein.Der Blutbann, zu welchem meistens auch die Bestrafung desDiebstahls gerechnet wurde 32 ), war überall, wo dieses Amtbestand, Sache des Reichsvogtes; unser Urbar spricht ihmausdrücklich auch die Gerichtsbarkeit über die Frevel, d.h. diegeringem Vergehen zu. — In den altern Zeiten wurde die hoheGerichtsbarkeit über Glarus ohne Zweifel durch die Grafen desZiirichgau’s verwaltet. Von dieser gaugräflichen Gewalt, welcheunter dem Titel der Landgrafschaft erblich W'urde, pflegten dieKaiser einzelne Landeslbeile dadurch zu befreien, dass sie die-selben zu Reichsvogteien erhoben. Mit Hinsicht auf Glarus lässtsich dafür kein anderer Grund denken, als das Verhältnis desThaies zu Seckingen. Man darf es als Regel ansehen 33 ), dassalle bedeutendere Klöster durch kaiserliche Privilegien dieImmunität auch in dem Sinne zu erwerben wussten, dass diehohe Gerichtsbarkeit über ihre Grundherrschaften nur durchihren Kaslvogt (advocatus) , dem der Kaiser den Blulbann ver-' lieh, ausgeübt w r erden sollte. Für Seckingen findet sich noch
30 ) Vergl. das Oesterreichische Urbar, bei Kopp, Urkanden zurGesch. der eidgenöss. Bünde S. 135: „Der meyer hat ouch da, vberlut vnd guot zwing vnd bann, vnd richtet der Vogl dieb vnd freuel.Die vogthye ist aber lehen vom Riehe, vnd das meyer ambt vomgotzhuss ze Seckingen.“ — 3I ) JlluntschU I. S. 215, 216, 222. von ArxI. S. 442. — n ) S. die bei Bluntschli I. S. 199 angeführten zwei Ur-kunden. — 33 ) Vergl. Heusler a. a. 0. S. 199 ff. von Arx I. S. 308, 309,438 ff.