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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oeslr.

eine deutlichere Hinweisung auf ein solches Vorrecht in denangeführten Worten der Urkunde von 878. Daraus lässt sichschliessen, dass unter dem über Glarus gesetzten Reichsvogte,der hier »Diebstahl und Frevelte und alle schwerere Verbrechenunter Mitwirkung der zum Vogtgerichte versammelten Thalleutezu bestrafen hatte, eben immer nur der seckingische Kastvogtzu verstehen ist 34 ). Die Bezeichnung des Urbars, welches ihn»des Römischen Künigs vogte« nennt, erklärt sich dann leichtdaraus, dass, wie wir unten sehen werden, die Bestellung desKastvogtes über Seckingen zunächst dem Kaiser zustand unddaher die Kastvogtei, wenn sie auch in einigen Geschlechternerblich wurde, doch immer Reichslehen blieb. Ganz gewissist es jedenfalls, dass ums .lahr 1300 das Haus Habsburg-Oesterrcich, wie die Kastvogtei über Seckingen, so auch dieReichsvogtei über Glarus besass.

Das Recht der grundherrlichen Gerichtsbarkeit,welches der Aebtissin von Seckingen zustand, wird im Urbarauf den Meier übergetragen. Von jeher war nämlich dieserdamit belehnt, da die Aebtissin der weilen Entfernung wegenihrem llofgerichle zu Glarus nicht seihst vorstehen konnte.Nur alle vier Jahre pflegte sie einmal persönlich im Thale zuerscheinen 3 *), um ihr Gericht mit zwölf Reclitsprerhern oder Ge-schwornen (jurati) zu besetzen sc ), die sie jährlich mit 6 Schafenund einem Trinkgeldschafe besoldete. Man nimmt gewöhnlichan 37 ), dass diese Zwölfe nur aus den Geschlechtern der freien

34 ) Auch die Worte des Markenbriefes von 1196 ( Tschudi I. 97):,, quia ipse est Advocatus Claronensium lassen sich mindestens ebenso gut auf Reichs voglei über Glarus, als auT blosse seckingischeKastvogtei beziehen. Entscheidend können sie freilich, wegen derVieldeutigkeit des Ausdruckesadvocatus, nicht sein. ) Urk. v.1240 hei ran der Meer (Anhang No. II.). Urk. v. 1372 hei Tschudi i.S. 479. Auf jedes vierte Jahr, wenn die Aebtissin nach Glarus kam,mussten besondere Abgaben (in Kiihen, Heu, Salz und Geld) entrichtetwerden. (Urbar.) 36 ) Ueber das Recht der Grundlierren, die Schöffenin ihren liofgerichlen selbst zu wählen, vergl. von Arx I. S. 443.Weislh. v. Selse (Unlerelsass) v. J. 1310 bei Grimm, Wcisth. I. S 763.37 ) S. z. B. Triimpi und Schüler a. a. O.