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und seine Befreiung.

VVappengenossen (s. unten §. 4) gewählt werden konnten. Alleinnicht nur fordert der Vertrag von f372 (N. 35) ausdrücklichbloss »zwölf erber Mannen vnser Landlut die in dem Land zeGlarus gesessen sind«, sondern es nennt auch die danebenstehende Quittung vom gleichen Jahre, welche die Namen derdamaligen 12 Rechtsprecher angiebt, unter diesen bloss 8 wappen-genössige Geschlechter und daneben 4 andere 38 ), die höchstensfür blosse Freie angesehen werden dürfen. Wie indessen beiden grundherrlichen Gerichten die Theilnahme aller Hofgenossen,im Gegensätze zu dem Urtheilen eines blossen Ausschusses vonSchöffen, das Gewöhnliche war 35 ), so wird auch bei gericht-lichen Verhandlungen in Glarus, die immer im Freien untereiner Eiche stattfanden, die Anwesenheit sämmtlicher Thal-leute erwähntJ. Wahrscheinlich halten daher auch bei unsan den zwei oder drei ordentlichen Jahrgerichten **) alle Grund-besitzer zu erscheinen, wobei indessen vorzugsweise nur die12 Rechtsprecher um ihr Urtheil befragt werden mochten; anden gebotenen oder Mielhgerichten u ) hingegen urtheilten dieseletztem wohl allein. Die Urtheile, welche in diesem Gerichtedes Meiers zu Glarus gefunden wurden, konnten dann von hierweiter gezogen werden an das Ilofgericht zu Seckingen, welchemdie Aebtissin selbst Vorstand. So sehr diese Bestimmung, indem sich darin kund gebenden Zusammenhänge der verschiede-nen Gerichte eines Grundherrn, mit andern schweizerischen

33 ) Siimer (richtigere I.esart einer Handschrift in der T. U. S.),Schiesser, Lager, Wanner. Dass aus diesen nicht etwa 4 abgegangenewappengenössige Geschlechter ersetzt wurden, ersieht man daraus, dassvon den 4 nicht genannten: Rote, Vogel, Tolder, Rietler, nur daserste ausgeslorben war, zwei andere aber noch lange nachher Vorkom-men und eines noch exislirt. 39 ) Bluntschli I. S. 210. 40 ) Urk. v.

1240 hei van der Meer, von 1353 und 1370 in der T. U. S. (AnhangNo. II, VIII und IX). 4l ) Vergl. Bluntschli I. S. 208. Maien- undHerb st-Landgerichte kommen bei uns noch in den tierichlsbücherudes t6. Jahrhunderts vor. Auf ein drittes Gericht, um St. Johanndes Täufers Tag, deuten die Urk. v. 1344 und 1370 in der T. II. S.(Anhang No. VII und IX) und die Satzung von 1387, welche die Lands-gemeiuden auf diese Zeit verlegte ( Tschudi I. S. 539). 42 ) Vergl. Zell-iceger I. S. 231. Otfn. v. Neukilch v. J. 1330 bei Grimm, Weisth. I. S. 296.