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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
Hofrechten zusammentrifft “), so weicht sie doch von den meistenderselben darin bedeutend ab, dass ein solcher Weiterzug nichtbloss dann statlfinden konnte, wenn ein Urtheil »stössig wurde«,d. h. wenn die Minderheit des Gerichts den Beschluss der Mehr-heit nicht anerkennen wollte, sondern auch dann, wenn einePartei sich über ein, selbst einstimmig gefälltes Urtheil be-schwerte und dasselbe anfocht “). Es erinnert dieses Verfahrenan das Urtheilschelten der Rechtsbücher **), und näherte sichjedenfalls schon weit mehr als jenes blosse Zugverlahren denAppellationen des neuern Rechts, wesshalb es auch schonfrühe unter diesem Namen erwähnt wird **).
Die Meier, welche, besonders unter geistlichen Stiftern,sehr häufig als Stellvertreter der Grundherrschaft Vorkommen,waren ursprünglich nichts als Oberbauern, welche über dießewirthung eines herrschaftlichen Hofes die Aufsicht führtenund sich von den andern hörigen oder freien Bewohnern des-selben dem Stande nach nicht unterschieden 17 ). Bald aber ge-langten sie, vorzüglich wo der Grundherr nicht seihst Gerichthielt, sondern sie es in seinem Namen verwalteten, zu höheremAnsehen. Ganz besonders unter Aebtissinnen, die sie nicht inihrem frühem Stande darniederzuhalten, oft nicht einmal ihrenEingriffen in die herrschaftlichen Rechte zu steuern vermochten,erhielten sie leicht Erblichkeit ihres Amtes, bedeutende Ein-künfte, oft selbst die Ritterwürde. In Glarus endlich trugennoch sowohl die Entfernung der Grundherrschaft, welche diese
w ) Bluntschli I. S. 213. — * 4 ) Die betreffende Stelle des Urbarslautet so: „Wer sich einre Vrleil beschweret, der mag die desselbigen lages ziechen für den Meiere. Vnd von dem Meiere für vnsreFrowen die Abbetissine. Doch ouch vff den selbigen tag als die Vrleilgeben ist.“ — Vergl. dazu die Offn. v. Pelershausen bei Grimm, Weisth.I. S. 246: „ob denn aiu menlseh bedüchte, das es mit vrlail beschweretwurd oder im das recht nit gemain wurd, so mag er das recht —ziehen“ u. s. w. — 4i ) Eichhorn, I). R. G. §. 385. — 46 ) Urk. vom25. März 1388 bei Tschudi I. 544. Ueber den Unterschied vergl.Bluntschli I. S. 396, 398. — l7 ) Bluntschli I. S. 244, 247. Auch in Urierscheint noch im J. 1317 ein Meier des Stiftes Wettingen als Höriger,s. Kopp a. a. 0. S. 93.