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und seine Befreiung.

nöthigle, die meisten ihrer Rechte nur durch ihre Stellvertreterauszuüben, als auch der bedeutende Umfang des Hofes als einesganzen Thaies 4S ) sehr viel zur schnellen Erhebung der Meierbei. Schon in der ältesten Urkunde, welche wir für die Ge-schichte des Landes besitzen 49 ), empfängt daher Meier Rudolfvon Glarus die Meierei nicht mehr als blosses Hofamt, sondernals Lehen, und nennt sich des Stiftes Vasall, so dass an-zunehmen ist, er sei neben seinem Hofdienste auch schon zumritterlichen Kriegsdienste gebraucht worden. Neben der Ge-richtsbarkeit, welche der Meier zwar im Namen der Aebtissin,jedoch, da er auf erbliche Weise damit belehnt war, als selbst-ständiges Recht ausübte, hatte er überhaupt die Rechtsame desStiftes, so weit nicht der Keller sie verwaltete, gegen die Thal-leute zu handhaben. Wenn die Aebtissin nach Glarus kam,so musste er sie in seinem Meierhofe aufnehmen und bewirthen,sie auf der Reise begleiten und ihre Ausgaben besorgen 90 ).Die Einkünfte des Meiers waren nach dem Urbar folgende:1) der Kornzehnten und der jüngere Zehnten in Linlhal; 2) dieGrundzinse von einigen »Rütinen, Hofstetten und andern Gütern«daselbst, in Geld, Schafen und Käsen bestehend ; 3) die Fischereiin der Linlh; 4) von jedem gefangenen Bären die rechte Tatzebis an den Ellnbogen s< ); 5) die oben erwähnten Fälle auf denWechtagen, Frischlingen und andern Gütern. Als besonderesLehen wird noch erwähnt, dass der Meier jährlich 75 Schafeaus dem Hofe zu Glarus bezog.

Dem Meier zur Seite stand in Glarus, wie in allen grössernHöfen 85 ), ein Keller, der die Einkünfte Seckingens in Em-pfang nahm und in dem Kelnhofe wohnte. Er erhielt als Be-

'*) In Uri hatte die Fraumünsterabtei vier Meier, s. Urk. v. 1393bei Schmid , Geschichte v. Uri Bd. II. S. 178; daher konnte dieses Amtdort nie so bedeutend werden. 49 ) Urk. v. 1029 bei Tschudi I. S. II.50 ) Urk. v. 1240 bei van der Meer:...in administratione expensarumet conductu Abbatissae in quarto anno. (Anhang No. II.) 5I ) Dasnämliche Recht kömmt auch im Sarganserlande vor, s. von Arx II.S. 58. Es lag darin wohl eine Anerkennung, dass die Jagd im Thaleeigentlich dem Grundherrn gehörte. ä2 ) Bluntschli 1. S. 249.