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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.

und in den umliegenden Weilern von Seckingen zu Lehen ge-habt hätten. Wenn diese Angabe richtig ist, so wäre darnachdieser Bezirk von der Gerichtsbarkeit des Meiers von Glaruseximirt gewesen.

Die Aufsicht über die gesammte Verwaltung des Thaiesführte die Aebtissin durch Boten (nuntii), welche sie jährlichnach Glarus schickte 59 ). Dabei standen ihr ferner die Rast-vögte des Stiftes zur Seite, denen die Thalleute eine jährlicheMartinisteuer von 200 Pfund Pfenning zu entrichten hatten 60 ).Die geistlichen Stifter bedurften eines Kirchenvogts, der sie vorden weltlichen Gerichten vertrat und dem sie die höhere Ge-richtsbarkeit über ihre Hintersassen, wo sie dieselbe durch Im-munilätsprivilegien erworben, übertragen konnten, und meistenszugleich eines mächtigen Schirmvogls (defensor) zum bewaffnetenSchutze gegen feindliche Angriffe. Beide Vogteien waren, be-sonders im spätem Mittelalter, unter dem Titel der advocatia,Kastvogtei, gewöhnlich mit einander vereinigt 61 ). Je nach derursprünglichen Verfügung des Stifters einer Kirche konnte dieVoglei über dieselbe entweder als Eigenthum seinen Erbenoder dem Bischöfe, in dessen Sprengel sie gehörte, zustehen,oder das Stift unter den unmittelbaren Schulz des Königs ge-stellt sein. Seckingen befand sich ohne Zw'eifel in dem letztemFalle, da es, so weit uns wenigstens seine Entstehung bekanntist, von keinem mächtigen Herrn gegründet wurde, der sich dieKastvogtei über das Kloster Vorbehalten hätte, und eben sowenig von einer bischöflichen Vogtei sich Spuren finden. DieKönige aber pflegten den Stiftern, die unter ihrem Schutzestanden, in der Regel wieder besondere Kastvögte zu bestellen.Manche Klöster erhielten zwar auch das Recht, diese selbst zuwählen; dass aber Seckingen nicht zu diesen gehörte, scheinttheils aus dem oben angeführten Ausdrucke des Urbars »desRömischen Königs vogte«, theils auch daraus hervorzugehen,

59 ) Urk. v. J 240 a. a. 0. 60 ) Vergl. ran der Meer , Gesch. vonSeckingen , der sich auf Tschudis Bemerkungen zum Österreich. Urbarberuft. Friedensschluss von 1394 bei Tschudi I. 582. Urk. v. 1176 beiEichhorn, D. R. G. §.324. Anm. 6l ) Eichhorn, D. R. G. §.188, 324.