29
und seine Befreiung.
dass nach dem Erlöschen des lenzburgischen Stammes allemAnscheine nach Kaiser Friedrich 1. über die Kastvogtei ver-fügte. Auch dieses Amt wurde nämlich, nach der im Mittel-alter durchgängig herrschenden Richtung, erblich, und wir findendie seckingische Vogtei zuerst im Besitze des mächtigen Dynasten-geschlechtes der Grafen von Lenzburg. Nicht nur nennt dieoben (§. 1, N. 21) für sehr verdächtig erklärte Urkunde vomJahr 1003 einen Grafen Arnold von Lenzburg als Kastvogt vonSeckingen, sondern auch der Schiedsspruch von 1207 6S ) beruftsich auf den, der nämlichen Familie angehörigen 63 ) GrafenArnolf von Baden als frühem Kastvogt. So lange dieses Ge-schlecht blühte, linden wir keine andern Vögte über Seckingenerwähnt. Erst nach dessen Aussterben im Jahre 1172 tritt unsals solcher Pfalzgraf Otto von Burgund, Kaiser Friedrichs desHohenstaufen Sohn, entgegen 6 *). Mit dieser urkundlichen Nach-richt scheint freilich die Erzählung Otto’s von St. Blasien 65 ),Kaiser Friedrich habe , zum Ersätze für die PfullendorfischeErbschaft, den Grafen Albert von Habsburg mit der Schirm-vogtei über Seckingen belehnt, nicht im Einklänge zu stehen.Allein dieser Widerspruch lässt sich leicht lösen, wenn manentweder mit van der Meer annimmt, diese Belehnung habesich bloss auf die im Frickthal und im Schwarzwalde gelegenenBesitzungen des Klosters bezogen, die Kastvogtei über Glarusaber der Pfalzgraf behalten, oder mit Göldlin von Tiefenau 66 )jene Angabe des Chronisten dahin auslegt, dass die Abtretungnur auf den Tod des Pfalzgrafen bin verabredet worden sei.Jedenfalls erscheint in der erwähnten Urkunde von 1207 GrafRudolf von Habsburg wirklich als Kastvogt von Seckingen, undes lässt sich nicht bezweifeln, dass, nachdem im Jahr 1200 Pfalz-graf Otto von Burgund ohne Hinterlassung lebensfähiger Nach-kommen gestorben war, seine Kastvogtei sich auch über Glaruserstreckte. Nach der Trennung des habsburgischen Stammes
62 ) Herrgott T. II. No. 260. — 63 ) Vergl. v. Mülinen a. a. O. S. 161. —64 ) Markenbrief von 1196 bei Tschadi I. 97. — 65 ) Bei Ussermann,Germaniae sacrae prodromus T. II. S. 474. — Gesch. des Dreiwald-stättebundes, Luz. 1808, S. 39.