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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.

in zwei Linien ging die Vogtei über Seckingen auf die älterederselben über; von Graf Rudolf, dem nachherigen König, be-richtet wenigstens die Chronik von Colmar *), dass er in seinenFehden mit dem Bischöfe von Basel die »unter seiner Herr-schaft stehende« Stadt Seckingen zum Waffenplatze gebrauchthabe. Es war demnach nicht sowohl Ausübung eines kaiser-liehen, als vielmehr diejenige eines erblichen Ilausrechtes,wenn wir Rudolf nach seiner Königswahl als Kastvogt über dasseckingische Thal Glarus handeln sehen 68 ). Ehen desshalbbrauchte auch König Albrecht nicht, wie A e g. T s c h u d i C9 )erzählt, die Kastvogtei über Seckingen an seine Familie zuziehen, weil diese sie zwar nicht als Eigenthum, aber alserbliches Reichslehen schon lange besass.

§.3. Fortsetzung.

Wenn wir nun bisher den ältesten Verfassungszustand desThaies Glarus richtig dargestellt haben, so lässt sich in derThat nicht einsehen, wie damit demokratische Einrichtungender spätem Zeit, eine Landsgemeinde, ein vom Volke gewählterLandammann und ein Landrath vereinbar gewesen wären.Eine so ausgebildete republikanische Verfassung, die schon im13. Jahrhundert und früher noch in einem, der Grundherrschafteines Klosters unterworfenen Gebirgsthale bestanden hätte, würdeder ganzen staatlichen Entwickelung des übrigen Deutschlandswidersprechen. Abgeschlossene Gemeinwesen jener Art konntensich damals fast nur in Städten ausbilden; wo auf dem Landenoch freiere Einrichtungen sich vorfanden , lassen sie sich nurals Ueberbleibsel der alten Gauverfassung erklären, die abergerade bei Personen, auf denen ohne Ausnahme entweder per-sönliche oder dingliche Hörigkeit lastete, nicht gesucht werdendürfen. Indessen nöthigt uns das Gewicht der Schriftsteller,welche jener Meinung gefolgt sind , die Unhaltbarkeit derselbenauch im Einzelnen nachzuweisen.

67 ) Erwähnt bei ran der Meer a. a. 0. 68 ) Urk. v. 1273 heiTschudi, Chron. I. S. 179. 69 ) Ebenda S. 222, 223.