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und seine Befreiung.
Fiir das Bestellen einer Landsgeniein de in der seckingi-schen Zeit führt Triimpi*) die Verhandlungen von 1302, 1315und 1323 an. Nun berührt aber 1) die Richtung mit Uri von1302*) gar nicht das Land Glarus, sondern bloss die beidenRitter von Wagenberg. 2) Der Friede mit Uri von 1315 s ) kannnur gegen die Freiheit der Glarner beweisen, da derselbe inihrem Namen vom Grafen Friedrich von Toggenburg, als öster-reichischem Pfleger, geschlossen wird und sie darin, w'ie inden spätem Waffenstillständen Oesterreichs mit den Waldstätten,mit den Leuten von Gaster und Wesen ganz auf die gleicheStufe gesetzt werden. 3) Das Bündniss mit Schwyz von 1323ist, so viel uns bekannt, nicht urkundlich vorhanden, daherlässt sich nicht bestimmen, ob dasselbe für Glarus von derganzen Gemeinde, oder bloss von einzelnen Häuptern und Vor-stehern eingegangen wurde; immerhin aber würde sich ausdemselben nichts für die ältere Verfassung schliessen lassen,da es gerade ein Schritt zur Begründung ganz neuer Verhältnissewar. Wenn sich Trümpi ferner noch auf Landsgemeindschlüsseaus dem 12. und 13. Jahrhundert beruft, so ist uns von älternUrkunden, die darauf zu beziehen wären, bloss diejenige von1287 *) bekannt. Hier ist indessen nur so viel zu finden, dassdie Landleute von Glarus sich gegen Rudolf Hofstetter zur Be-zahlung einer gewissen Summe für die Herzoge von Oesterreich,wahrscheinlich der diesen schuldigen Martinisteuer von einemJahre * 5 ), verpflichteten; ein Akt, der auch ohne das Besteheneiner gesetzgebenden Volksversammlung gar wohl Vorkommenkonnte. Uebrigens mag man oft auch blosse gerichtliche Ver-handlungen, welche vor dem im Hofgerichte versammelten Volke
0 Glarn. Chronik S. 181. — 2 ) Tschudi, Chronik I. 228.— 3 ) Ebenda
S. 270. — *) Im Anhänge No. V, nach einigen neuern, jedenfalls unge-nauen Abschriften. Doch kannle sie auch Joh. Müller (Schweizergesch.B. I. Cap. 17, N. 278), und gegen ihre Aecldheit lässt sich aus ihremInhalte nichts schliessen, wenn auch derselbe nicht überall ganz deut-lich ist. — 5 ) 90 Mark Silber betragen 200 Pfund Pfenning, wenn mandie Mark zu 2 2 /g Pfund aunimmt, was dem damaligen Münzverhälluisseziemlich entspricht, vergl. Zellweyer I. S. 205.