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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.

vollzogen wurden, für Landsgemeindschlüsse angesehen haben.So führt z. B. eine Urkunde von 1353 °), welche nichts anderesals die gerichtliche Auflassung des Eigenthums an einemGrundstücke 6 7 ) enthält, in der uns vorliegenden Abschrift denTitel: »Gemein Landlülh zu Glarus an Ir Lanzgmeind ver-gundtend 8 Rinder Alp (d. h. Alpweide für 8 Kühe) ussertLandls« u. s. w. Wir wollen indessen gerne zugeben, dass dieThalleute von Glarus das, auch in andern benachbarten Höfen 8 )den dortigen Hofgenossen eingeräumte Recht, über die Benutzungder gemeinen Mark und andere landwirthschaftliche Gegenständefür sich Satzungen aufzustellen, von jeher ausgeübt haben.Dass aber ihre Gemeinde, namentlich im 13. Jahrhunderte,noch keine hohem Befugnisse geltend machte, beweist deutlichgenug der Umstand, dass die Glarner den Uebergang der Meiereizuerst an ein fremdes Geschlecht, dann sogar an ein mächtigesHerrscherhaus ruhig geschehen Hessen, ohne dagegen kräftigeEinsprache zu erheben, welche sie doch, wie später behauptetwurde, auf seckingische Privilegien hätten stützen können.

Einer weitläufigem Widerlegung bedarf die Ansicht, dasses im Thale Glarus von jeher einen vom Volke gewählten Land-ammann, der neben dem Meier die Gerichte verwaltete, ge-geben habe, weil man für diese die meisten Belege zu findengeglaubt hat. Auffallend wäre es freilich, wenn, während dieAebtissin sogar die geschwornen Rechtsprecher ernannte, diewichtigere Stelle eines Ammanns von den Hofleuten besetztworden wäre; auffallend auch, dass das seckingische Urbar,welches sonst alle, auch die unbedeutendem Beamtungen mitihren Rechten und Einkünften ausführlich aufzählt, gerade dieses

6) In der T. U. S. (Anhang No. VIII.) 7 ) Bluntschli I. S. 88 ff.,264, 266. Grimm , Rechtsatterth. S. 563. Vergl. auch Urk. v. 1286 beiTschudi I. S. 193 (Sigillo communitatis de Swites communitum: Actumet datum per sententiam 8 ) Offn. v. Benken im Gaster (Heer.Samml.):Ouch sind sy also gewonlich harkhommen, was einung dasLand wil vfselzen, oder etliche Tagwan besunder, Was denn da dasMeer ze rath wirdt, das sol das minder stät halten, si wellendts vf-

setzen old ablan. Grimm, Weislh. I. S. 149 (Brüllen), 219 (Nieder-

büren) u. s. w.