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und seine Befreiung.
wichtige Amt übergangen hätte! In der That wäre auch für diefrühere Zeit, wo der einheimische Meier das Gericht verwalteteund daneben der Keller des Gotteshauses Einkünfte bezog, vonwahren Landsgemeinden aber, wie wir gesehen haben, keineRede war, für einen Ammann in der Verfassung kein weitererPlatz mehr denkbar 9 ). Häufig findet sich im Mittelalter in denbenachbarten Gegenden der Titel »Ammann« (lat. minister)gebraucht; es wird dadurch gewöhnlich entweder, wo keinMeier war, ein grundherrlicher Beamteter, der ungefähr diesonst von jenem besorgten Geschäfte versah* 0 ), oder, wo derMeier sich zu böherm Stande hinaufgeschwungen hatte, dessenvon ihm selbst eingesetzter Stellvertreter **) bezeichnet. Nurdieses letztere kann bei uns , wenigstens bis zum Bunde mitden Eidgenossen, der Ammann gewesen sein; erst nach jenemBunde mochte es Vorkommen, dass das Volk, indem es demo-kratische Rechte der Herrschaft gegenüber geltend machte, bie-für einen Vertreter an seine Spitze stellte. Damit stimmen nunauch die urkundlichen Belege, die wir besitzen, gänzlich überein.So lange die Tschudi, welche ohne Zweifel dem Gerichte zuGlarus selbst vorstanden, das Meieramt inne hatten, findet sich
9 ) Kopp a. a. 0. S. 136, vergi. S. 27, 70 und 150, hält zwar denAmmann, als Stellvertreter des Landgrafen, Reichs - oder Kaslvogls,für den Verwalter der hohem Gerichtsbarkeit. Den Beweis für dieseAuffassung hat er jedoch nicht geführt. In der Urk. v. 30. Jänner 1282kann derselbe jedenfalls nicht liegen; und was die seit 1304 in Unter-walden , und schon früher in Uri und Schwyz vorkommenden L a n d -ammänuer betrifft, so scheint hier die Vereinigung jedes Thaies zueinem Ganzen immer von der Gemeinde des Volkes ausgegangen zusein, welche sich daher auch in diesem neuen Amte selbst einenVorstand gegeben haben mag. Vergl. de Gingins-La-Sarraz essai surl’ötat des personnes etc. in diesem Archive Bd. I. S. 58 ff. — Die hoheGerichtsbarkeit wurde damals überall nur durch höhere Beamtete (Land-richter, Vögte, Pfleger genannt) verwaltet. — 10 ) Vergl. u. A. de Gingins-La-Sarraz a. a. O. S. 60. von Arx I. S. 446. Grimm , Weisth. I.S. 3 (Engelberg), 28 (Fellanden), 56 (Thalwyl), 149 ff. (Einsiedeln),176 (Roggwyl), 273 (Fischingen), 816 (Nuheiu). Zellweger I. S. 206,N. 12. Urkunden No. 125, 148, 234. — *') Zellweger, Urk. No. 134.Vergl. Bluntschli I. S. 248.
Hist. Archiv, 111.
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