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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
nirgends ein Ammann erwähnt; denn der in der Urkunde von1241 i2 ) vorkommende »H. minister vor (von?) Stegi«, denman gewöhnlich als den ersten bekannten Ammann von Glarusanfiihrt, war, nach andern Zeugnissen' 3 ), Ammann des Grafenvon Kyburg im Gaster, und wurde bei jenem Rechtsgeschäftewohl gerade desshalb zugezogen, weil ein Theil der Leute zuBilten, welche die Horalpe kauften, diesem Grafen zugehörte.Erst nachdem die Meierei an das auswärtige, nicht in Glaruswohnende Geschlecht der Meier von Windeck iibergegangenwar, finden wir in der Urkunde von 1274 **) Rudolf Tschudivon der Aebtissin » minister noster« genannt. Es lässt sich alsoannehmen, dass er als Stellvertreter der Meier von Windeckdem Gerichte zu Glarus Vorstand, während sie selbst bloss dieaus dem Meieramte herfliessenden Einkünfte bezogen. Wahr-scheinlich halte ihn die Aebtissin selbst zu dieser Stelle beför-dert, um ihm dadurch für den Verlust der Meierei einigen Er-satz zu' bieten. Als Stellvertreter jener Meier muss auch noch,da, wie wir unten (§. 4) sehen werden, das Meieramt erst imJahr 1288 an das Haus Oesterreich überging, der in der Urkundevon 1287 (s. N. 4) vorkommende Ammann Eimer betrachtetwerden. Doch scheint er auch schon in einem nähern Ab-hängigkeitsverhällnisse zu den österreichischen Kastvögten ge-standen zu haben, worauf wenigstens die dort dem Thale Glarus
12 ) Herrgott T. II. No. 322 (s. oben §. 1, N. 25). T.schudi I. 135,der den Anfang und Schluss der Urkunde giebt, erklärt zwar das,,H.“ durch ,, Hermannus “; hier darf man aber unbedenklich anneh-men, dass der Abdruck bei Herrgott dem Original entsprechender ist. —13 ) Urk. v. 1257 bei Hergott No. 410: „Magister Hugo dictus de Stage,minister Illustris Domini Comitis de Kyburg in Windegge.“ Er kommtauch als „Hugo de Stege“ in Urk. v. 1232 (ebenda No. 293) und als„Meister Huc von Steige“ in Urk. v. 1252 ( Ambros. Eichhorn } Cod.prob. No. 75), welche beide das Gaster betreffen, vor. Die Verschie-denheit in der Orthographie seines Namens findet sich also durch-gängig und kann daher gegen die Identität der Person keinen Zweifelerregen. — 14 ) In der T. U. S. (Anhang No. IV). Auch schon in derUrk. v. 1256 übersetzt zwar Tschudi I. 154: „unserm Ammann“; derlateinische Text aber (in der Tscliud. Stammtafel, nach einer AbschriftAegid. Tschudi’s selbst) hat hier ,, ministeriali nostro. “