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und seine Befreiung.

gegebene Bezeichnung »das Amt des Elmers« hinzuweisenscheint. Um so gewisser ist es, dass Rudolf Summer 4)(Sumer) im Jahr 1302 österreichischer Ammann überGlarus und Gaster war. Die Herzoge von Oesterreich hattenmit dem Meieramte, welches sie an sich gebracht, das unbe-streitbare Recht erworben, einen Ammann über Glarus zu setzen,der hier in ihrem Namen Gericht hielt und ihre Einkünfte ver-waltete, und dieser ihr erster bekannter Ammann war höchstwahrscheinlich kein Glarner 46 ). Nach ihm wird Bilgeri vonWagenberg im Jahr 1306 47 ) als Ammann über Glarus undGaster genannt; er war österreichischer Vasall und ebenfallsaus einem fremden, rilterbürtigen Geschlechte, das zwar schonin früherer Zeit sich im Lande angesiedelt haben mag 48 ), jedochspäter in den Freiheitskriegen wieder unter den Feinden derGlarner erscheint 49 ). Vom Jahr 1315 an linden sich dann öster-reichische Pfleger über Glarus genannt, welche nicht imLande wohnten und gewöhnlich zugleich Statthalter der Herzogeüber eine grössere Provinz waren 20 ). Zu diesen scheint der inden Jahren 1322 S4 ) und 1324 5J ) vorkommende Ammann s)Wernher Eimer in dem nämlichen Verhältnisse eines Unter-beamteten, wie später die Untervögte zu den, grossem KreisenVorgesetzten Landvögten, gestanden zu haben. Er wird von denHerzogen »vnser Amman ze Clarus« genannt; in ihrem Namen

,5 ) Urk. bei Tschudi I. 228, vollständig bei Ambros. Eichhorn No. 92.16 ) Sein Geschlecht kömmt unter den glarnerischen bis zum Jahr 1372(s. oben §.2, N. 38) nicht vor, dagegen mehrmals unter den gasteri-schen, zu denen es gehört zu haben scheint. Vergl. die cit. Urk. von1302, wo unter den Zeugender junge Summer steht, Urk. v. 1315bei Tschudi I. 270 u. Urk. v. 1322 in den Heer. Samml. 17 ) TschudiI. 233. JS ) Urk. v. 1220 in der T. U. S. (Anhang No. I.) 19 ) TschudiI. 407 (J. 1352). 20) S. unten §. 6. - 2i) Urk. v. 21. April (Original)in der T. U. S. und vom 5. Mai bei Kopp S. 134 ff. 22 ) Urk., er-wähnt ebenda in der Anmerkung. In der Hauptsache, dass nämlichder Ammann nicht vom Volke gewählt, isondern ein herrschaftlicherBeamteter war, stimmen Kopps Bemerkungen mit unserer Ansicht ganzüberein. 23) y 0 n ihm wird zuerst der TitelLandammann ge-braucht, der daher bei uns mit dem einfachenAmmann gleich-bedeutend war.