36 Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
tkeilte er mit Ulrich von Montfort, Vormund des minderjährigenMeiers von Windeck, eigene Leute im Sarganserlande. Dassauch er über Glarus und Gaster zugleich gesetzt war, gehtaus der oben (N. 16) erwähnten Urkunde von 1322 hervor,nach welcher er zu Wesen Gericht hielt“). Von ihm an kömmtder Name“) eines Ammanns nicht mehr vor bis zumBunde mit den Eidgenossen im Jahr 1352“), wo er allerdingszuerst als Repräsentant der auflebenden Volksfreiheit geltenkann. Indessen darf man wohl, da uns nicht einmal sein Nameerhalten ist, auch seine Stellung für noch unbedeutend undbloss vorübergehend ansehen, zumal schon im folgenden Jahrewieder ein Untervogt sich findet ”). Im Jahre 1370 wird dannin zwei fast völlig gleichzeitigen Urkunden ein Untervogt“) undein Ammann“) genannt. Da des Letztem Name fehlt, derErstere aber ein eingehorner Glarner (Bilgeri Kirchmatter) war,so darf man vielleicht annehmen, dass hier die nämliche Personsich beider Titel bediente. Sonst müsste es damals neben demvon der Herrschaft gesetzten Untervogte einen vom Volke ge-wählten Ammann gegeben haben; ein Verhältniss, das zwar indieser Zeit des nie ruhenden Kampfes um die Freiheit nichtundenkbar 50 ) w'äre, aber darum als unwahrscheinlich sich dar-stellt, weil beide Beamtete als Vorsteher des Gerichts zu Glarusauftreten und eine Concurrenz in dieser Beziehung nicht wohlanzunehmen ist, besonders da es sich im einen und im andernFalle um Eigenthum (resp. Lehen und abgeleiteten Besitz)handelte.
24 ) Auch in der Urk. v. 1319 (Amll. Sammlung der altern eid-genöss. Abschiede, Luz. 1838, Beil. 8) erscheint für Glarus und Wesennur e i n Ammann, wahrscheinlich eben dieser W. Eimer. — 2ä ) DasAmt selbst dauerte fort in den Untervögten, s. unten §. 6. — 26 ) Urk.in der Amtl. Sammlung, Beil. 17: ,, wir der A m m a n vnd dieLantlut gemeinlich ze Glarus.“ — 27 ) Urk. v. 1353, s. oben N. 6 (An-hang No. VIII). — 2S ) Urk. v. 22. Juli in der T. U. S. (Anhang No. X). —w ) Urk. v. 28. Juni ebenda (Anhang No. IX). — 30 ) Vergl. ZellwegerI. S. 300, N. 37, und die Offn. v. Landschlacht im Thurgau bei GrimmW. I. 247.