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und seine Befreiung.

Für die Ansicht endlich, dass in der seckingischen Zeit auchschon ein Landrath bestanden habe, lässt sich einzig dieQuittung von 1372 5i ) anführen, in welcher neben den 12 Rich-tern 30 andere Männer, »die ouch des Rates sind«, als Bürgendes Landes Glarus gegen Seckingen genannt werden. Nachdiesem Zeugnisse ist nicht zu bezweifeln, dass die Glarner nachihrer Aufnahme in den Schweizerbund, dem Beispiele ihrerEidgenossen folgend 32 ) und schon durch die Bestimmungen desBundbriefes selbst dazu veranlasst M ), einen Rath aus ihrer Mitteniedersetzten, um vorzugsweise die auswärtigen Angelegenheitenzu besorgen und das Wohl des Landes immerfort im Auge zubehalten. Dagegen Hesse sich nach der frühem, oben geschil-derten Verfassung für einen Rath neben dem Gerichte gar keineBestimmung linden. Auch die zwölf geschwornen Rechtsprecherwurden nie »Landräthe« genannt; denn was sich hierüber inden meisten Abschriften des secking. Urbars findet, ist ein blossererläuternder Zusatz Aegid. Tschudis).

In der vorstehenden Untersuchung sind wir aufs Bestimm-teste der Meinung entgegen getreten, dass das Thal Glarus vonjeher selbstständige politische Rechte ausgeübt habe, die esseiner Grundherrschaft gegenüber auf eine, von dem gewöhn-lichen hofrechtlichen Verhällniss verschiedene, höhere Stufestellten. Indessen geben wir zu, dass manche faktische Um-stände, welche das strenge Rechtsverhältniss milderten, demHeranreifen zur Freiheit günstig waren. Schon im Allgemeinen

31 ) Urk. bei Tschudi I. 478. 3! ) Nach Kupp S. 70 müsste manzwar annehmen, dass sich die Räthe in den Waldstätten erst ungefährums Jahr 1370 gebildet hätten; doch finden sich dieselben auch schonin den Richtungen Oesterreichs mit Schwyz und Unterwalden von 1352(Tschudi I. S. 419) und sogar schon in dem (zwar vielleicht wenigerbeweisenden) Schreiben König Ludwigs an Schwyz von 1315 (ebendaS. 274) genannt. Ohne Zweifel haben die drei Länder das ursprünglichrein städtische Institut des Rathes von den, mit ihnen enge verbündetenStädten Zürich und Luzern entlehnt. 33 ) S. d. N. 26 cit. Urkunde:,,wes si sich do in ir rat erkennent vf den eid vmb hilf der si not-dürftig siut darvmb mugent si vns maneu in die R a e t vnser Stettvnd lender. 3i ) Vergl. seine, oben §.2, N. 1 angeführte Abschrift.