38 Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
wurden damals die Angehörigen eines Gotteshauses (Gotteshaus-leute) für etwas freier, als die Untergebenen weltlicher Herrenangesehen; für Glarus kam noch der Umstand hinzu, dass dieGrundherrschaft einem weiblichen Stifte zustand, welches seineRechte nicht so strenge, wie ein männliches durchzuführen ver-mochte. Die weite Entfernung desselben brachte es mit sich,dass die Herrin selten unmittelbar mit ihren Unterthanen inBerührung kam; an ihrer Stelle aber pflegten die Meier, die solange Zeit aus einem alten Landesgeschlechte genommen wur-den, ihre Genossen ohne Zweifel nur schonend zu behandeln.Bei dieser so gelinden Abhängigkeit ist es begreiflich, dass,wie Tschudi 33 ) behauptet, die Glarner von Seckingen dieZusicherung, sie nie an einen andern Herrn zu veräussern, be-gehrten und erlangen konnten. Diese Nachricht findet wenig-stens einige Unterstützung in ähnlichen Versprechen, die Wet-tingen seinen Leuten in Uri gab 56 ), und in dem kaiserlichenFreiheitsbriefe von 1433 3I ) * wo von Freiheiten und Privilegien,die Glarus von Seckingen hatte, — zwar nur im Allgemeinen —die Rede ist.
§.4. Die Stände.
Zur Ergänzung des bis dahin entworfenen Bildes der ältestenVerfassung unseres Thaies mag nun eine Darstellung der ver-schiedenen Stände dienen, in welche die Bewohner desselbenzerfielen. Wir finden nämlich in dem seckingischen Urbarhauptsächlich drei Klassen erwähnt: 1) Die freien Wappen-
genossen, 2) die übrigen freien Gotteshausleute, 3) die Hörigen,eigenen Leute des Gotteshauses '). Von der zweiten zur erstenKlasse war der Uebergang leicht; aus jener wurde diese, wenn
3S ) Chronik I. S. 313. — 36 ) Urk. v. 1242 ebenda S. 136: „pro-mittimus nunquam eos alienandos vel commutandos a ditione Claustrialiquo modo, pro quocunque pretio vel praedio.“ — 37 ) Ebenda Bd. II.S. 206.
3 ) Auffallend stimmt diese Eintheilung mit derjenigen überein,welche Eichhorn in der Zeitschr. I. S. 209 ff. aus den ältesten Ilof-rechten geschöpft hat.