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38 Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.

wurden damals die Angehörigen eines Gotteshauses (Gotteshaus-leute) für etwas freier, als die Untergebenen weltlicher Herrenangesehen; für Glarus kam noch der Umstand hinzu, dass dieGrundherrschaft einem weiblichen Stifte zustand, welches seineRechte nicht so strenge, wie ein männliches durchzuführen ver-mochte. Die weite Entfernung desselben brachte es mit sich,dass die Herrin selten unmittelbar mit ihren Unterthanen inBerührung kam; an ihrer Stelle aber pflegten die Meier, die solange Zeit aus einem alten Landesgeschlechte genommen wur-den, ihre Genossen ohne Zweifel nur schonend zu behandeln.Bei dieser so gelinden Abhängigkeit ist es begreiflich, dass,wie Tschudi 33 ) behauptet, die Glarner von Seckingen dieZusicherung, sie nie an einen andern Herrn zu veräussern, be-gehrten und erlangen konnten. Diese Nachricht findet wenig-stens einige Unterstützung in ähnlichen Versprechen, die Wet-tingen seinen Leuten in Uri gab 56 ), und in dem kaiserlichenFreiheitsbriefe von 1433 3I ) * wo von Freiheiten und Privilegien,die Glarus von Seckingen hatte, zwar nur im Allgemeinendie Rede ist.

§.4. Die Stände.

Zur Ergänzung des bis dahin entworfenen Bildes der ältestenVerfassung unseres Thaies mag nun eine Darstellung der ver-schiedenen Stände dienen, in welche die Bewohner desselbenzerfielen. Wir finden nämlich in dem seckingischen Urbarhauptsächlich drei Klassen erwähnt: 1) Die freien Wappen-

genossen, 2) die übrigen freien Gotteshausleute, 3) die Hörigen,eigenen Leute des Gotteshauses '). Von der zweiten zur erstenKlasse war der Uebergang leicht; aus jener wurde diese, wenn

3S ) Chronik I. S. 313. 36 ) Urk. v. 1242 ebenda S. 136:pro-mittimus nunquam eos alienandos vel commutandos a ditione Claustrialiquo modo, pro quocunque pretio vel praedio. 37 ) Ebenda Bd. II.S. 206.

3 ) Auffallend stimmt diese Eintheilung mit derjenigen überein,welche Eichhorn in der Zeitschr. I. S. 209 ff. aus den ältesten Ilof-rechten geschöpft hat.