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und seine Befreiung.

eines ihrer Geschlechter ausstarb, durch die Aebtissin ergänzt,und diese war daher nur als ein etwas höher gestellter Aus-schuss von jener zu betrachten. Viel wichtiger war der Unter-schied zwischen diesen beiden und der dritten Klasse, welchersich auf den Besitz oder Mangel der persönlichen Freiheit grün-dete. Auch wir werden daher zunächst von diesem Unterschiedeausgehen und schicken dabei die Bemerkung voraus, dass dieKlasse der Hörigen jedenfalls die zahlreichste war. Denn wennauch im Ganzen 46 freie Geschlechter genannt werden s ), so istdoch dabei nicht zu übersehen, dass dieselben damals in derKegel gewiss nur eine kleine Zahl von Personen umfassten unddass, wo uns aus dieser Zeit eine grössere Menge von Ge-schlechtsnamen aufbewahrt sind, die meisten nicht zu den ausjenem Verzeichnisse bekannten gehören 5 ).

I. Die Hörigkeit deutscher Bauern unterschied sich vonAnfang an wesentlich von der römischen Sklaverei, indem diedeutsche Bechtsansicht nie so weit ging, den Unfreien alleRechtsfähigkeit abzusprechen und sie in juristischer Beziehungden Sachen völlig gleich zu behandeln. Doch gab es in derältern Zeit nicht nur eigene Leute, welche ein ihnen auf Lebens-zeit überlassenes Grundstück gegen bestimmte Abgaben bewir-theten, sondern auch solche, welche bloss zu knechtischenDiensten auf dem herrschaftlichen Hofe gebraucht wurden unddaher auch ohne Zugabe von Ländereien veräussert werdenkonnten). An ihrer Fahrbabe wurde dem Herrn ein so bedeu-tendes Recht zugeschriehen, dass er wenigstens nach ihremTode dieselbe ganz oder doch dem grossem Theile nach ansich ziehen konnte 5 ). Diese Verhältnisse milderten sich nach-her , besonders durch den Einfluss der entstandenen Hofrechte,bedeutend. Wir finden in den spätem Urkunden fast bloss noch

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2 ) Vergl. §. 2, N. 20. 3 ) S. die Verzeichnisse der in den Frei-heitskämpfen Gefallenen, auch eine Urk. v. 1350 (Dotation der KircheSchwanden) in der T. U. S. 4 ) Vergl. liluntschli I. S. 39 ff. 5 ) Vergl.die bei Eichhorn a. a. 0. N. 87 angeführte Urkunde: ,, si vir mortuusfuerit, gemina pars substantiae ejus in usus ecclesiae veniat, tertiaparte uxore et filiis ejus remanente.