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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.

Hörige, welche auf Hufen sitzen (Huber), deren Besitz undFruchtgenuss ihnen immer mit Erbrecht, ausgedehnterm oderbeschränkterm , gegen die Entrichtung jährlicher Zinse verliehenist. Von den freien Zinsbauern, denen sie sonach sehr nahestanden, unterschieden sie sich nur noch durch gewisse hinzu-kommende Leistungen und Verpflichtungen, welche an dasehemalige härtere Verhältniss der Leibeigenschaft erinnerten.Das seckingische Urbar, in Uebereinstimmung mit andern Rechls-quellen des spätem Mittelalters, giebt diese Verpflichtungennäher dahin an, dass die freien Gotteshausleute, zum Unter-schiede von den Hörigen,

»weder Väle gelässe Tauwenne Herpst- noch Fass-nachthennen noch Frondienste ald anders derglichen« 6 )zu leisten schuldig seien. Wir wollen nun, um die Bestimmungdes Urbars zu erläutern, diese verschiedenen Punkte im Ein-zelnen durchgehen.

1) Die Entstehung und ursprüngliche Bedeutung'des Falles^Todfalles) ist schon oben dahin bestimmt worden, dass derHerr, indem er die Fabrhabe eines verstorbenen Hörigen,welche eigentlich ihm gehörte, auf dessen Erben übergehenliess, das beste Stück derselben als Anerkennung seines Rechtessich vorbehielt. Das Besthaupt, welches die Erben desVerstorbenen dem Herrn zu überlassen hatten, bestand in derRegel heim Manne in dem besten Stücke Vieh, das er hinter-lassen hatte, bei der Frau in ihrem besten Kleide oder Bette).Indessen kömmt auch in schweizerischen Öffnungen häufig vor,dass aus der Habe eines verstorbenen Mannes nebst dem bestenHaupte Vieh noch sein Kirchengewand, oft sogar noch dieWaffen, aus derjenigen einer Frau nebst dem Bette noch

k) Vergl. die Urk. v. 25. März 1388 bei Tsclmdi I. 543, wo es heisst,dieselben seien bisher frei gewesen von:Fällen, Tagwan, Fassnach-hiinern, geläässen (richtigere Lesart einer Handschrift in der T. U. S.)vnd E r b s c h a f f t e n. Der letztere Ausdruck bedeutet das Erbrechtdes Leibherrn gegenüber seinen Hörigen im Falle ihrer Kinderlosig-keit oder des Mangels naher Verwandter, vgl. IUuntscUli I. S. 306 IV.7 ) S. die hei Grimm Rechtsallerlh. S. 366 ff. gesammelten Stellen.