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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
Vogteigewalt zuzusprechen 1 ''). Denn wenn auch ursprünglichdie hohe Gerichtsbarkeit nur mit dem Rechte des Herbannes,(1. h. des Aufgebots zum Reichsdienste verbunden war, so schei-nen doch in den Zeiten, von denen hier die Rede ist, diejenigenHäuser, welche die hohe Vogtei als Eigenthum an sich gebrachthatten, in unsern Gegenden überall befugt gewesen zu sein,ihre Vogteileute (Landsassen) auch zu ihren eigenen Kriegenund Fehden, gewöhnlich zwar nur für die Dauer eines Tages,aufzubieten 15 ). In Glarus war indessen die Vogtei keineswegsEigenthum der Herzoge von Oesterreich; ihr eigenes Urbar lc )bezeichnet sie vielmehr nur als »Lehen vom Reiche«. Dieses hatteaber im spätem Mittelalter nicht bloss die Bedeutung, dass zu-letzt alle hoheitlichen Rechte nur Ausflüsse der höchsten kaiser-lichen Gewalt waren; sondern es war in der R e i c h s vogtei,welche die Herzoge, und zwar, wie wir gesehen haben, sehrwahrscheinlich nur als Kastvögte des Stiftes Seckingen, überGlarus besassen, vorzugsweise noch der Begriff des Amtesund eine nähere Beziehung zum Reiche enthalten, welchem diebereits unter Landeshoheit gekommenen Gegenden nur nochmittelbar angehörlen. Der Reichsvogt konnte, eben weil ernicht seine eigenen, sondern nur des Reiches Rechte ausübte,bloss zum Reichsdienste aufbieten. Wir dürfen daher, obschon
14 ) Dieses Bedenken wäre freilich gehoben, wenn man mit Tschudi(1. 297) und Müller (B. II. Cap. 1, N. 146) annehmen wollte, dassKönig Ludwig die Herzoge, seine Feinde, der Reicsvogtei über Glarusverlustig erklärt habe. Dafür fehlen indessen alle urkundlichen Belege,und die Analogie des fürstengerichllichen Urlheils vom 23. März 1316Tschudi 1.277), durch welches sie ihre Rechte in den drei Waldställenverloren, kann zur Begründung jener Annahme nicht hinreichen, dasich ein Einversländniss König Ludwigs mit den Glarnern, wie mit denWaldstüllen, nicht nachweiscn lässt, auch jene vor dem Bündnisse mitSchwyz durchaus nicht in offener Feindschaft gegen Oesterreich standen. —ls ) Öffnungen bei Bluntschli I. 207, Grimm, Weisth. I. 264, KoppS. 95. Kaufbriefe um die Voglei zu Weggis bei Tschudi I. 199. — Ausmehreru dieser Stellen ersieht man deutlich, dass der Ausdruck„Reise“ nicht, wie Eichhorn D. R. G. §. 437, N. e, anzunehmenscheint, den Privatkriegen des Landesherrn entgegengesetzl, sondernauch für diese gebraucht wurde. — 16 ) S. oben §. 2, N. 30.