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und seine Befreiung.

diese ltechtsbegriffe in jener, nach festem Gestaltungen stre-benden Zeit zuweilen etwas schwankend sein mochten, unbe-denklich annelunen, dass das Haus Oesterreich nicht berechtigtwar, von den Glarnern bewaffneten Zuzug in seinen eigenenKriegen, zumal gegen das Reichsoberhaupt, zu verlangen, ebenweil seine Landeshoheit noch keine ausgebildete war.

Müssen wir demnach die Glarner von der Verpflichtung, inOesterreichs Fehden milzukämpfen, freisprechen, so könnenwir auch, bei dem allgemeinen Verbindungsrechte dieses Zeit-alters, ihr Bündniss mit Schwyz vom 1. September 1323 <7 ) nichtmissbilligen, da sie sich vorbehielten, gegen Oesterreich nichtzu kriegen, mithin auch in ihren Verpflichtungen kein Confliktentstehen konnte. Die Schwyzer scheinen daher bei dieser Ver-bindung einzig den Zweck gehabt zu haben, sich gegen Angriffevon Seiten der Glarner, die ihnen der Lage ihres Landes nachso gefährlich hätten werden können, völlig sicher zu stellen;diese mochten darauf bedacht sein, gegen widerrechtliche Be-drückungen der Herzoge und ihrer Amtleute einen kräftigenSchutz zu finden. Vielleicht gingen auch die Absichten, oderwenigstens die Hoffnungen des freiheitslustigen, der österreichi-schen Herrschaft überdrüssigen Völkchens noch etwas weiter;jedenfalls wäre das Bündniss mit Schwyz ohne die NiederlageOesterreichs bei Mühldorf (28. September 1322) wohl nicht ge-wagt worden. Schnell begriff auch Herzog Leopold, wie ge-fährlich ihm dasselbe werden könnte; diess bezeugt die eidlicheVersicherung, welche er sich schon drei Wochen nachher vonGraf Johann von Habsburg-llapperschwyl geben Hess, »ihm zuhelfen gegen die Wald stätte Schwyz und Glarus, so langesein Krieg mit ihnen währe« 18 ). Zur Entscheidung durch dieWaffen kam es indessen damals nicht. Dagegen ling nun Oester-reich an, das Thal Glarus härter zu behandeln, indem es statt

l7 ) Tschudi I. 297. 1S ) Urk. v. 22. Sept. 1323 bei Tschudi a. a. O.Graf Johann sagt hier, der Herzog habe ihm ,, darumb sin Gut geben;die Erläuterung dazu liegt wohl in der am gleichen Tage ausgestelltenUrkunde bei Hergott No. 745.