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und seine Befreiung.

weiche die Kirche und das ganze Dorf zu Glarus einäscherte,auch die Freiheitsbriefe verzehrte, welche die Glarner zu ver-schiedenen Zeiten erhalten hatten, und nun die Herzoge nichtbloss die von ihnen selbst ausgestellten Urkunden zu erneuernsich weigerten, sondern auch die Wiederherstellung der übrigen,von Seckingen und von den Kaisern herrührenden hintertrieben 2S ).Von da an bedurfte es für die Glarner nur noch eines äussernAnlasses, um sie zu einem Versuche zu bewegen, das verhassteJoch mit Gewalt abzuschütteln.

Dieser fand sich im Jahr 1351 in dem Kriege Oesterreichsgegen Zürich und die Waldstätte. Glarus wurde abermals auf-geboten, gegen diese ins Feld zu rücken, und eben so ent-schieden wie früher wiesen die kühnen Thalleute diese Forde-rung zurück. Hierauf wurde das Thal, ohne den mindestenWiderstand von ihrer Seite, von den vier Orten Zürich, Uri,Schwyz und Unterwalden eingenommen. Die Glarner schwurendiesen Treue und sandten der Stadt Zürich 200 Mann zu Hülfe.Der Vogt Walther von Stadion musste die Burg Näfels verlassen,und als er bald darauf mit Kriegsvolk aus den benachbartenösterreichischen Gegenden zurückzukehren versuchte, leistetendie Glarner auf dem Rautifelde den entschlossensten Wider-stand, schlugen die feindliche Schaar mit grossem Verluste,auch demjenigen ihres Anführers, zurück und legten die FesteNäfels nach kurzer Belagerung in Trümmer **). Hierauf kamden k. Juni 1352 zwischen Glarus und den vier Orten der fol-gende, zwar auf sehr ungleicher Berechtigung beruhende, ewigeBund zu Stande : 1) Die Verbündeten versprechen sich gegen-seitig bewaffneten Zuzug in Kriegsfällen; der Angegriffene oderBeleidigte hat hiefür die andern zu mahnen, bei plötzlichenUeberfällen aber sind diese auch ungemahnt zur Hülfe ver-pflichtet. Für die Glarner gilt diese Verpflichtung unbedingt;die vier Orte hingegen behalten sich vor, in allen Fällen, wosie von jenen gemahnt werden, zu untersuchen, ob ihre Sachegerecht und redlich sei. Würde das Gegentheil befunden, so

- Tschuäi I. 345. -*) Ebenda S. 404407.