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64 Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oeslr.

»sölent sie (die Glarner) vns dann gehorsam sin vnd sich davonlassen wisen an allen furzug.« 2) Die vier Orte mögen sichverbinden, mit wem sie wollen; die (ilarner hingegen dürfennur mit ihrem Wissen und Willen andere Bündnisse eingehen,sind aber verpflichtet, den Verbindungen jener sich anzu-schliessen, wenn sie dazu aufgefordert werden. 3) Längerdauernde Feldzüge und Belagerungen beschliessen (nach demZüricher Bunde) die Eidgenossen zu Einsiedeln; werden dazuauch die Glarner gemahnt, so sollen sie an den Kosten ihrenTheil tragen. 4) Streitigkeiten der Glarner mit allen Eidgenossenwerden zu Einsiedeln nach dem Inhalte der frühem Bünde,d. h. durch ein Schiedsgericht ausgetragen; über solche, diezwischen den Glarnern und einem einzelnen der 4 Orte ent-stehen, haben die drei unbetheiligten Orte zu entscheiden.5) Welcher Glarner geheimer Umtriebe gegen die Eidgenossensich schuldig macht, dessen Leib und Gut soll diesen verfallensein. 6) Sämmtliche Verbündete behalten sich vor ihre Rechteund Freiheiten und »all dienst vnd rechtung, so vnser ieklichir herschaft billicb vnd durch recht tuon sol«, die vier Orteiiberdiess ihre frühem Bünde. 7) Sofern diese einstimmig, sindsie befugt, den Bund einseitig zu verändern, und die Glarnersollen sich solchen Aenderungen unterziehen ää ). Es lässtsich nicht verkennen, dass durch diesen Bund Glarus seinenneuen Eidgenossen gegenüber in ein durchaus untergeordnetesVerhältniss eintrat. Ungerecht aber können wir dieses darumnicht finden, weil Glarus nicht, wie damals wenigstens seineVerbündeten, unabhängiges Reichsglied, sondern dem HauseOesterreich, dem Erbfeinde der Eidgenossenschaft, in mehr-facher Weise unterworfen war, und weil das Thal, von denEidgenossen erobert, sich nothwendig auch der Gnade der Er-oberer unterwerfen musste. Aehnliche Beschränkungen, wie siedieser erste Glarner Bund enthält, finden sich auch in denspätem Bünden der Eidgenossenschaft mit den zugewandten

-i) Urk. bei Tschuäi I. S. 407 ff., diplomatisch genauer in derAmtl. Sammlung der eidgen. Abschiede, Beil. 17.