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und seine Befreiung.

zerstörten Feste Midi bei Wesen, die er bewohnte. Wie dem-nach Glarus unzweifelhaft wieder die, zwar etwas milder gewor-dene österreichische Herrschaft anerkannte , so finden wir esauch in den Friedensschlüssen der Eidgenossen mit Oesterreich 35 )und in dem Pfaffenbriefe von 1370), durch welchen jene zuerstgemeinsame Bundesgesetze aufstellten, nicht genannt. DerConflikt, welcher für die Glarner aus ihrer Doppelstellung alsVerbündete der Eidgenossen und als Untergebene Oesterreichsentstehen konnte, wurde durch eine von der Aebtissin vonSeckingen im Jahr 1372 vermittelte Richtung gelöst, nachwelcher Glarus nebst den Eidgenossen vor Ueberfällen und An-griffen der österreichischen Vasallen und Unterthanen in Sar-gans, Walenstad, Wesen, Gaster und der March sicher seinsollte, dagegen sich verpflichtete, den Eidgenossen gegen Oester-reich keine Hülfe zu leisten. Beiden Theilen blieb indessenfreigestellt, diese Richtung nach Belieben wieder aufzukünden;nur sollte diess einen Monat vor Beginn der Feindseligkeitengeschehen).

Das Verhältniss des Thaies Glarus zum Stifte Seckingenwar in diesem Zeiträume (12881372) ziemlich locker geworden.Der mächtigen neuen Herrschaft gegenüber konnte der Einflussder alten schwachen Grundherrschaft nur unbedeutend sein;zudem mochten die Glarner die Beschwerden, welche sie gegenjene führten, theilweise auch dieser als Schuld anrechnen und,einmal zum Widerstande gereizt, auch die früher nicht schwerempfundene, milde Abhängigkeit von Seckingen nicht mehrleicht ertragen. Wir finden in den Urkunden dieser Zeit einenZusammenhang des Thaies mit dem Stifte fast bloss noch darin,dass die Aebtissin ihr kirchliches Aufsichls- und Patronatsrechtüber Glarus fortwährend ausübte ss ). Die Grundzinse und Ab-gaben an Seckingen scheinen von den Glarnern in dieser Zeitder Unruhen sehr unregelmässig bezahlt oder gänzlich zurück-

) Urk. v. 1367 und 1376 bei Tschudi I. S. 467, 492. 36 ) EbendaS. 472. 37 ) Tschudi I. 522. 3S ) Urk. von 1333 (Bau einer Klose inEinthal) in der T. U. S. Tschudi I. 379, 475, 480.