68 Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
behalten worden zu sein 35 ); doch ermangelten sie nicht, dieaufgelaufene Schuld nachher ganz zu tilgen, wie aus der ihnenhiefür den 5. Februar 1372 von der Aebtissin ausgestellten Quit-tung erhellt 40 ). Hiebei wurde zugleich verabredet, dass dieGlarner Abgeordnete nach Seckingen schicken sollten, um ihrenoch bestehenden Anstände mit der Aebtissin gütlich auszu-gleichen. Es scheint nämlich, dass die Glarner für das Zurück-behalten der schuldigen Abgaben den Grund angegeben hatten,dass die Aebtissin nicht mehr wie früher alle vier Jahre imLande erschienen sei 4i ). Hierüber wurde nun folgende Ueberein-kunft getroffen 4S ): 1) Die Aebtissin soll wieder alle vier Jahrenach Glarus kommen, um zwölf ehrbare Männer zu Recht-sprechern zu ernennen oder die in der Zwischenzeit abgegange-nen durch neue zu ersetzen, welche dem Gotteshause und denLandleuten nützlich seien. 2) Von dieser Verpflichtung wird sienur durch rechtlich entschuldigende Hindernisse befreit, undin diesem Falle soll sie Gewaltboten in’s Land schicken, welchean ihrer Stelle jene Wahlen vorzunehmen haben. Die recht-mässige Verhinderung der Aebtissin soll dann durch ein urkund-liches Zeugniss ihres Capitels bewiesen werden. 3) Erscheinenweder die Aebtissin noch ihre Gewaltboten in jedem viertenJahre zu Glarus, so sollen die Glarner für so lange, bis diesesgeschieht, von jeder Zinsverpflichtung entbunden sein, ausserwenn die Reise durch einen Krieg unmöglich gemacht würde.4) Ferner wurde noch die Restimmung beigefügt, dass Jeder,der von einem bestimmten Gundzinse den grössten Theil be-zahlte, den Amtleuten des Gotteshauses seine Gemeinder benen-nen und angeben solle, wie viel jeder derselben an den Zins zuentrichten habe 45 ). — Man sieht deutlich in diesem Vertrage, wiesehr der ursprüngliche Regriff der Grundherrschaft sich verwischthatte. Das Recht des Stiftes auf die Grundzinse wurde nun alsein ganz isolirtes betrachtet und von der Ausübung eines andern
39 ) Gleichzeitige ähnliche Klagen Wellingens über seine Angehöri-gen in Uri s. bei Tschudi I. 457. — 40 ) Urk. ebenda S. 478. — 41 ) S.oben g. 2, N. 35. — 42 ) Urk. v. 17. April 1372 bei Tschudi a. a. 0. —43 ) Vergl. dazu oben §.2, N. 18.