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und seine Befreiung.

Rechtes abhängig gemacht, indem man der Aebtissin das alsPflicht auflegte, was früher nur im Interesse des Gotteshausesund zur Handhabung seiner Rechte aus freiem Willen geübtworden war.

§. 7 . Die Befreiung.

Die Österreichische Herrschaft über Glarus war, wie wirgesehen haben, seit der ersten Auflehnung des Thaies gegensie wohl nicht mehr sehr drückend, wie überhaupt die Machtdes habsburgischen Hauses in der Schweiz, der aufblühendenEidgenossenschaft gegenüber, schon bedeutend abgenommenhatte. Nichts desto weniger mussten die Glarner, lüstern ge-macht nach voller Freiheit durch das Beispiel ihrer Eidgenossen,und in den langen Kämpfen derselben gegen die Herzoge immereher für jene, ihre muthigen Beschützer, als für diese, ihreaufgedrungenen Herren, Partei nehmend, dahin streben, sichum jeden Preis von Oesterreich frei zu machen und dadurchmit ihren Bundesfreunden gleiche Rechte zu erwerben. Die Ver-anlassung dazu fand sich im Jahr 1386 in dem abermaligen Aus-bruche eines Krieges zwischen Herzog Leopold und den Eid-genossen, da sie den Letztem dem beschwornen Bunde gemässHülfe zu leisten verpflichtet waren. Nach der Befugniss, welcheihnen die Richtung von 1372 ') einräumte, kündeten daher dieGlarner im Mai der Herrschaft den Frieden auf und begannenden 18. Juni ihre Angriffe mit der Einnahme des damals zumGaster gehörigen Dorfes Vilenspach (Filzbach) am Kerenzerberge.Bereitwillig schwur dieses zu ihnen Landrecht und wurde alsfünfzehnter Tagwen dem Lande einverleibt *). Ebenso wurdenauch die Leute zu Niederurnen, so weit sie nicht schon zu denseckingischen Gotteshausleuten gehört hatten s ), ins Glarner Land-recht aufgenommen, und die Feste Oberwindeck, von welcheraus sie desshalb häufig beunruhigt wurden, den! 4. Juli von den

0 S. oben §.6, N. 37. s ) Tschudi I. 522. Wie die frühem22 Tagwen, welche im Urbar Vorkommen (s. oben §. C, N. 4), in 14zusammengezogen wurden, wissen wir nicht. 3 ) S. oben §. 1, N. 18und 19.