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und seine Befreiung.
Tagwen, zu erwählen, vor welches alle im Lande vorkonimendeHechtshändel gebracht werden sollen. Was dann diese Fünf-zehn oder die mebrern unter ihnen ihrem geschwornen Eidegemäss als Urtheil aussprechen, das soll rechtsgültige Krafthaben und Niemand befugt sein, die Sache weiter zu ziehen 7 ).2) Kein Glarner soll den andern vor ein fremdes Gericht laden,bei einer Strafe von 10 Pfund Pfenning. 3) Kein Landmannsoll mehr, bei einer Strafe von 50 Mark Silber, das Kelleramtübernehmen dürfen, — wahrscheinlich weil die Aebtissin vonSeckingen dasselbe bloss Anhängern Oesterreichs verliehenhatte und Manche durch die damit verbundenen reichen Ein-künfte bewogen worden waren, auf die Seite der Herrschaftüberzutreten. 4) Wenn die Landleute an ihrer Landsgemeinderathschlagen, so soll das, was die Mehrheit unter ihnen be-schliesst, für die Minderheit verbindlich sein, und ebenso solles auch an den Versammlungen der einzelnen Tagwen gehaltenwerden 8 ). — Durch die erste und letzte dieser Bestimmungen
7 ) Aeg. Tschudi a. a. 0. nimmt an, es sei dieses neue Gericht einezweite Instanz gewesen, an welche die Appellation von den zwölf Ge-schwornen ging und welche die Stelle des früher hiefür kompetentenseckingischen Hofgerichts vertreten sollte. Allein wenn auch allerdingsdie Einsetzung dieses Gerichtes den Zweck haben mochte, jedenfremden Einfluss auf die Rechtspflege ganz zu beseitigen, so scheintjene Ansicht doch nur durch die Worte: „ für die man all die
Sachen, die für vnser Gericht körnend, ziechen sol vnd mag“veranlasst worden zu sein. Hier scheint aber das ,, Ziehen “ nicht dieBedeutung zu haben, dass die Rechtstalle von einem Gerichtshöfe anden andern gezogen wurden; vielmehr erscheinen die Fünfzehn in denspätem Bestimmungen der Urkunde, wo ihnen die Entscheidung übereinzelne Rechtsverhältnisse übertragen wird, überall nur als das ge-wöhnliche Gericht zu Glarus, welches an die Stelle der seckingischenzwölf Geschwornen trat. Ein eigens bestelltes Gericht zweiter Instanzentspräche überhaupt den Einrichtungen dieser Zeit nicht und wäre eineum so auffallendere Erscheinung, als sich nachher keine Spur mehrdavon findet, vielmehr bis zum Anfänge des gegenwärtigen Jahrhundertsin Glarus kein Appellationsgericht bestand. — *) Dieser Grundsatz bestandvon jeher in den deutschen Gemeinden (Markgenossenschaften), sowohlfreien als auch hörigen. Vgl. Sachsenspiegel II. 55. Weisthum derBibrauerMark bei Grimm., Weisth. I. 513. Offn. v. Brüllen ebenda S. 14-9,