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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
wurde die seitherige demokratische Verfassung des Landes be-gründet. Durch die angeordneten jährlichen Wahlen wurden,wie in Appenzell 9 ), regelmässige Versammlungen des Volkes,nicht mehr bloss zum Gerichte, sondern zur Ausübung höhererpolitischer Rechte, veranlasst, welche sich bald zu ordentlichenLandsgemeinden mit gesetzgeberischer Thätigkeit ausbildeten.So finden wir schon im Jahr 1391 eine solche Gemeinde zu der,durch die Satzungen von 1387 festgesetzten Zeit versammelt,welche ein wichtiges Gesetz aufstellte 10 ). Gesetzgeberische Be-schlüsse dieser Art wurden aber erst möglich gemacht durch dieAnerkennung des Grundsatzes, dass die Mehrzahl der Stimmenentscheide. Derselbe bezog sich nun nicht mehr, wie früher,bloss auf landwirthschaftliche Verfügungen; denn neben denLandes gemeinden, für die er gelten sollte, werden dieTagwens-, d. h. Dorfversammlungen, genannt, denen nun ebendie Allmenden (Wunn’ und Weide) zustanden und damit auchdas Recht, über deren Benutzung Beschlüsse zu fassen.
Begreiflicher Weise war indessen Oesterreich keineswegsgeneigt, die von den Glarnern für sich angesprochene Selbst-herrlichkeit anzuerkennen. Wirklich lässt sich auch, abgesehenvon dem Zustande des Krieges, in welchem Glarus sich damalsbefand, die Aufstellung der Satzungen von 1387, ohne Geneh-migung der Grundherrin noch des Reichsvogtes und Meiers, mitden noch bestehenden Rechtsverhältnissen nicht vereinigen “).Dieses mögen auch die Glarner nachher selbst eingesehen haben ;denn wir finden in ihren darauf folgenden Unterhandlungen mitden österreichischen Räthen, dass sie, während sie unbegrün-deten Forderungen derselben so kühn und entschlossen ent-gegentraten, sich doch bereit erklärten,
9 ) Vergi. Zellweger I. 288. — 10 ) Urk. v. ,, St. Johann’s Abend zuSungichten“ bei Tschudi I. 565. — 1l ) Städte, welche unter Landes-hoheit standen, konnten in dieser Zeit wohl Ordnungen und Statutenüber ihre innern Verhältnisse aufstellen, doch nur mit Zustimmung desLandesherrn. Vergl. Eichhorn D. R. G. §. 431. Auch die ReichsstadtZürich liess sich ihre neue Verfassung von 1336 sowohl von der Aebtissindes Frauenmünslers, als auch vom Kaiser bestätigen. Bluntschli 1.332.