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73
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und seine Befreiung. 73

»den niiw gemachten L a n d t-R e ch t-B r i e ff ab-zetunde.«

Nachdem nämlich den 16. Februar 1388 der Waffenstillstandmit den Eidgenossen abgelaufen war, beschloss Oesterreich, indem wieder ausbrechenden Kriege seinen Hauptangriff gegenGlarus zu richten. Zuerst wurde (22. Februar) die von denGlarnern und ihren Eidgenossen besetzte Stadt Wesen, vonwelcher aus dem Lande am meisten Schaden zugefügt werdenkonnte , durch den Verrath ihrer Bürger der Herrschaft wiedergewonnen. Als hierauf die Glarner, da die Eidgenossen zumZuzuge nicht bereit schienen, im Bewusstsein der ihnen drohen-den Uebermacht sich mit der Herrschaft auszusöhnen suchten,wurden ihnen den 25. März von den in Wesen liegenden öster-reichischen Räthen und Hauptleuten folgende harte und grössten-theils ungerechte Bedingungen gestellt: 1) Die Glarner sollen dasHaus Oesterreich als ihre rechte, natürliche Herrschaft aner-kennen und ihm dienen, wie leibeigene Leute ihrem Herrn.2) Sie sollen den Eidgenossen ihren Bund aufsagen und den-selben keinen Vorschub mehr leisten, sondern der Herrschaftgegen sie beistehen. In Zukunft sollen sie keine andern Ver-bindungen mehr eingehen, als die ihnen von der Herrschaft be-fohlen werden. 3) Sie sollen die rückständigen Steuern, diesie den Herzogen als Kastvögten von Seckingen schulden, be-zahlen , und die der Herrschaft in ihrem Thale zustehende Ge-richtsbarkeit anerkennen. 4) Die bis dahin steuerfreien Wappen-genossen und Burgsässen sollen in Zukunft der HerrschaftOesterreich eine, von ihr willkürlich aufzulegende Steuer be-zahlen. 5) Dieselben und alle andern freien Gotteshausleutesollen von nun an auch zu Frohndiensten, Fastnachthühnern,Fällen und Gelassen verpflichtet sein. 6) Die Glarner sollenalle Freiheitsbriefe, die sie besitzen, und ihre neuen Lands-satzungen herausgeben , und in Zukunft nur von OesterreichOrdnungen und Gesetze empfangen. 7) Sie sollen auch derAebtissin von Seckingen die rückständigen Zinse bezahlen unddie Appellation wieder ungehindert an sie gehen lassen. 8) Siesollen den Bürgern von Wesen ihren Schaden abtragen, und