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74 Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.

9) der Herrschaft Oesterreich für ihren Ungehorsam büssen ls ).Die Landleute von Glarus, zur Beantwortung dieser Begehrenversammelt, wussten sehr leicht die begründeten aus denselbenherauszufinden, und mit gesundem Rechtsgefühle erkannten siediese eben so bereitwillig an, als 'sie die unbegründeten ent-schieden abwiesen. Sie erklärten sich nicht nur bereit, anOesterreich wie an Seckingen die schuldigen Steuern und Zinsezu entrichten, die österreichischen Gerichte in ihrem Thale an-zuerkennen und Appellationen wieder ungehindert an die Aeb-tissin gehen zu lassen, sondern sie wollten auch ihre neuenLandssatzungen herausgeben und den Bürgern von Wesen fürihren Theil den Schaden abtragen. Dagegen antworteten sie aufdie Forderung, dass sie Oesterreich für. ihre rechte Herrschaftanerkennen sollten, sie können als solche nur das GotteshausSeckingen, die Herzoge bloss als Schirmherren desselben an-sehen. Sie baten, dass man ihnen ihre hergebrachten Freiheitenlassen möge, und begehrten, dass die freien Gotteshausleuteund Wappengenossen unter ihnen zu keinen andern Dienstenangehalten werden, als zu denen sie von jeher verpflichtet ge-wesen. Auch von dem Bunde mit den Eidgenossen wollten sienicht abstehen, da derselbe nicht eingegangen worden sei, umdie Rechte der Herrschaft oder irgend Jemandes zu schmälern,sondern bloss gegen die gerichtet sei, welche ihnen »Gewaltund Ueberdrang wider Recht und Billigkeit Ihun würden« 15 ).Mit dieser Antwort begnügten sich die österreichischen Räthenatürlich nicht, sondern beschlossen, das Thal Glarus mit Heeres-macht zu überziehen und mit Gewalt zu völliger Unterwerfungzu zwingen. Die Glarner aber fassten im Bewusstsein ihrergerechten Sache Muth, stellten sich der Uebermacht männlichgegenüber und errangen in der glorreichen Schlacht beiNäfels (9. April), fast ohne Beistand ihrer Eidgenossen, überdas österreichische Heer einen völlig entscheidenden Sieg. Un-mittelbar darauf (11. April) wurde Wesen, zur Strafe für denbegangenen Treubruch, zerstört und nachher noch ein Einfall

n ) Urk. bei Tschudi 1. 513. l3 ) Urk. ebenda S. 541.