Buch 
Abhandlungen
Seite
75
JPEG-Download
 

75

und seine Befreiung.

der Leute von Gaster und Utznach ohne grosse Mühe zurück-geschlagen. Nach der Schlacht bei Näfels, welche die, schonbei Sempach so sehr geschwächte, österreichische Macht vollendsentkräftete, wurde der Krieg nur noch in kleinern Streifzügenund gegenseitigen Ueberfällen geführt, bis zwischen HerzogAlbrecht und den Eidgenossen auf den 1. April 1389 ein sieben-jähriger Friede zu Stande kam **). Auch in diesem finden wirzwar Glarus wieder nicht genannt; jedoch ist nicht zu bezwei-feln, dass die Bestimmung, die Eidgenossen sollten währenddesselben im Besitze ihrer Eroberungen bleiben, auch für dievon den Glarnern an sich gezogenen Dörfer Niederurnen undFilzbach galt. A eg. Tschudi 15 ) erzählt zwar, dass auchBilten schon um diese Zeit mit dem Lande Glarus vereinigtworden sei; dagegen spricht aber der von ihm selbst angeführteBundbrief von 1405 i6 ), in welchem dieses Dorf (»Vyllatten«geschrieben), wie Kerenzen, noch als zum Lande »Gastrach«und zur Vogtei Windeck gehörig vorkömmt. In dem Friedens-schlüsse von 1389 wurde iiberdiess festgesetzt, dass die Leutevon Wesen, welche den Eidgenossen geschworen hatten undnachher von ihnen abgefallen waren, sich während der 7 Jahrenicht mehr daselbst sollten niederlassen dürfen. Von dieserZeit an Hessen die Eidgenossen die Glarner, welche durch ihrekühne Waffenthat zu höherm Ansehen unter ihnen gelangtwaren, an ihren gemeinsamen Beschlüssen und VerhandlungenTheil nehmen: so namentlich zuerst an dem sogenannten Sem-pacherbriefe vom 10. Juli 1393 i7 ), durch welchen eine Kriegs-ordnung aufgestellt wurde. So erscheinen sie dann auch alsselbstberechtigte Contrahenten in dem zwanzigjährigen Friedens-vertrage, welcher den 16. Juli 1394 zwischen Oesterreich undden Eidgenossen geschlossen wurde JS ). Die Richtung mit Glarus,welche in dem Friedbziefe voransteht, ging dahin, dass das Landdie gewohnte Kastvogteisteuer von 200 Pfund auch fernerhinentrichten solle, dagegen seine Gerichte nach Belieben besetzen

u ) Urk. bei Tsckudi I. S. 557 ff. 1S ) Chronik I. 555 . 16 ) EbendaS. 630. Vgl. Zellweyer Urkunden No. 181 . 17 ) Urk. bei Tsckudi I.57 - 1 . 1S ) Urk. ebenda S. 581 ff., genauer in derAmll. Samml., Beil. 31 .