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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.

und entsetzen möge. Darin lag eine förmliche Verzichtleistung derHerzoge auf das Meieramt und wohl auch auf die Reichsvogtei,da bei beiden Aemtern die Gerichtsbarkeit das Hauptsächlichewar und die andern, daraus hervorgehenden Rechte nur als noth-wendig mit derselben verbunden betrachtet wurden. Niederurnenund Filzbach sollten auch ferner zu Glarus gehören, doch eben-falls den Herzogen die schuldige Vogtsteuer (ersteres von 22,letzteres von 3 Pfund) entrichten. Die Glarner sollten in Zukunftkeine Unterthanen Oesterreichs mehr an sich ziehen; dagegensollte die Stadt Wesen nie mehr aufgebaut werden, wohl aber denBewohnern verstattet sein, sich in unbefestigten Häusern auf ihrenGütern niederzulassen. Den Glarnern, welche durch ihren Siegbei Näfels von jeder Verpflichtung gegen Oesterreich sich befreitzu haben glaubten, mochte die Fortdauer der Kastvoglei überihr Land und die ihnen auferlegte jährliche Anerkennung der-selben nicht gefallen. Lange wenigstens weigerten sie sich,den Friedbrief zu besiegeln; vergeblich sandten die Eidgenossendesshalb zweimal Boten an sie, bis endlich Schwyz sie auf ein-dringlichere Weise dazu mahnte, indem es ihnen, dem be-stehenden Bunde gemäss, für den Fall eines wieder ausbrechen-den Krieges seine Hülfe verweigerte i9 ).

War nun auf diese Weise das Thal Glarus, wenn nicht vonallen, doch von den drückendem österreichischen Herrschafts-rechten frei geworden, so musste es, um sich zum selbststän-digen Gemeinwesen emporzuheben, vorzüglich noch darauf be-dacht sein, auch die Rechte der seckingischen Grundherrschaftzu beseitigen, welche zwar weniger hart empfunden wurden,aber immerhin eine freie staatliche Entwickelung hemmten.Dieses war um so leichter möglich, da sich das Gotteshausschon seit langem daran gewöhnt hatte, seine Grundherrschaftüber das entlegene Thal nur noch als eine Quelle beträchtlicherEinkünfte anzusehen. Wir haben oben (§. 6) gesehen, dass die

19 ) Urk. v. 23. A m 11. Sam ml. S. 25:wir haben vns erkennetvf vnsern Eid dz vns dunkel dz wir vch datvmb ze Manen habentdz ir den frid vfuement vnd versigelent, vnd dz wir nicht Meinendurch so vil stosses vnd durch so vil guoles willen ze kriegen.