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und seine Befreiung.
Aebtissin die Wahl der Rechtsprecher nicht mehr als ein Rechtvon Bedeutung, sondern vielmehr als eine lästige Verpflichtungbetrachtete. Durch die Landessatzungen von 1387, für derenAufrechthaltung das Waflenglück entschieden hatte, waren nunauch die Berufungen an das seckingische Hofgericht abge-schnitten worden, und es lässt sich nach der Quittung von1393 20 ) als gewiss annehmen, dass während des Krieges undnach demselben auch die jährlichen Abgaben dem Stifte vor-enthalten wurden. Wirklich konnte daher Seckingen nichts mehrverlieren, wenn es von den Glarnern für die Grundzinse undübrigen Einkünfte, die es in ihrem Thale besass, auf dem Wegedes Loskaufes hinreichend entschädigt wurde. So war esauch schon im Jahr 1376 einer Gemeinderschaft (Corporation)in Linthal gelungen, die auf ihren Huben, Gütern und Alpenlastenden Grundzinse um das Zwanzigfache des Betrages abzu-lösen 2i ). Nach der Schlacht bei Näfels kam es dann im März 1390,durch die Vermittlung des Rathes von Zürich und mit Zustim-mung der österreichischen Statthalter und Räthe, zwischen derAebtissin von Seckingen und den Landleuten von Glarus zueiner Uebereinkunft, nach welcher von diesen sämmtliche, aufden einzelnen Grundstücken ihres Thaies haftende Zinsen umdie bestimmten Preise abgekauft, die übrigen Einkünfte desStiftes aber (Zehnten, Todfalle u. s. w.) von dem Lande jährlichmit 46 Pfund Pfenning verzinst werden sollten 2S ). Die verschie-denen Naturalzinse wurden dabei auf die Weise in Geld ver-wandelt, dass ein Schaf zu 8 Schilling Pfenning, eine Kuh zueinem Pfund Pfenning, ein grosser Käse zu 6 und zwei kleinezu 5 Pfenningen angeschlagen wurden 25 ). Jedes Pfund Pfenningsollte dann mit 16 rothen (d. h. rheinischen Gold-) Gulden, oder,da das Pfund damals einem Gulden gleich galt“), mit einer
-°) Urk. bei Tschttdi I. 575. — 2I ) Urk. ebenda S. 495. — 22 ) Urk.bei Tschudi I. 562. — «) Das Pfund Pfenning wurde zu 15 SchillingPfenning (oder 30 Schilling Heller), der Schilling Pfenning wahrschein-lich zu 12 Pfenningen gerechnel. — 2i ) Notiz Aeg. Tschudi’s in der T. U. S.,bestätigt durch die Urk. v- 14. Sept. 1387 in der Amtl. Samml.,Beil. 28.