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Daß unter den von der Feme zu bestrafenden Verbrechen, undzwar unter den geheim zu behandelnden, denen also größere Wichtig-keit beigelegt wurde, die Hexerei und die Ketzerei beinahe obenanstanden, beweist die völlige Ungefährlichkeit der Freigerichte für diekirchliche Macht. Diese geheime Gesellschaft unterschied sich daher vonder zuletzt betrachteten der Templer und von der folgenden der Stein-metzen vorzüglich darin, daß sie keine aufgeklärte war, sondern ihreEigentümlichkeit lediglich in der Opposition gegen das Faustrecht undgegen die Kleinstaaterei hatte.
Das Verfahren vor den Femgerichten war ganz dem alten deut-schen Grundsätze angemessen: Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter.Es war nicht der spätere Jnquisitionsproceß des 16. bis 19. Jahrhun-derts, nach welchem der Richter von sich aus inquirirend einschritt,sondern der Anklageproceß, welcher ganz dem Civilprocefse nachgebildetwar und dem ungebundenen, privatrechtlichen Charakter des Mittelaltersentsprach. Dem Angeklagten wurde vor Allem der Name des Anklägersmitgetheilt, und wenn Letzterer nicht anwesend war, der Erstere sofortfreigesprochen und entlassen. Der Ankläger mußte ein Freischöffe seinund hatte die Wahl, seine Klage mündlich oder schriftlich einzureichen.Zuerst wurde dann entschieden, ob die Sache eine femrügige sei. Wardies der Fall, so wurde der Angeklagte vorgeladen, und zwar, wenner ein Wissender war, vor die geheime, wenn er es nicht war, vor dieoffene Acht. Richtwissende wurden in älterer Zeit gar nicht vorgeladen,sondern auf das Zeugniß des Anklägers hin einfach verurtheilt, bisKaiser Sigmund ihre Vorladung verlangte. Die Ladung vor die heim-liche Acht wurde schriftlich durch zwei Freischöffen besorgt, und zwarauf eine Frist von sechs Wochen und drei Tagen. Leistete der Geladenenicht Folge, so luden ihn vier Freischöffen, und wenn auch dies erfolg-los war, sechs Freischöffen und ein Freigraf auf die nämliche Frist vor.War er ein Freigraf, so betrug die Zahl der vorladenden Freischöffen7, 14, und 21, nebst 2, 4 und 7 Freigrafen. Die Ladung Nichtwissen-der geschah in der Regel blos durch den Fronboten lGerichtsdiener)und ihnen wurden blos Zwei Fristen bewilligt. War der Aufenthaltdes Angeklagten unbekannt, so wurden vier Vorladungen ausgefertigt,und an vier Orten, wo er sich möglicher Weise befinden konnte, ange-heftet, und eine Königsmünze dazu gelegt. Wenn der Angeklagte zufürchten war, so konnte die Vorladung Nachts an das Thor der Burgoder Stadt, wo er sich befand, geheftet werden. Die Schöffen gingen