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Wenn dagegen der Angeklagte erschien und seine That gestandoder derselben überführt wurde, so traf ihn der Tod auf die nämlicheWeise sofort in der Nähe des Freistuhles. Eine andere Strafe, alsdie Hinrichtung durch den Strang kannte die furchtbare Feme nicht.
Kam die Unschuld eines Verfemten an den Tag, bevor er derheimlichen Acht als Opfer gefallen, so wurde er, falls er ein Wissenderwar, mit einem Strick um den Hals, weißen Handschuhen an und einemgrünen Kreuze, nebst einem Königsgulden in den Händen, von zweiFreischöffen vor das heimliche Gericht geführt, fiel mit ihnen vor demFreigrafen auf die Knie und bat um Gnade. Dann faßte ihn derFreigraf bei der Hand, hob ihn empor, nahm ihm den Strick vom Halseund setzte ihn „aus Ungnade, Unfrieden und Königsbann wieder inGnade und Frieden, Freiheit und Recht der heimlichen Acht." DemNichtwissenden dagegen widerfuhr kein Recht. Blos dem Todeentging er; aber Genugthuung erhielt er nicht. Der Kaiser stellte ihmeine Frist von „hundert Jahren, sechs Wochen und einem Tage", daswar Alles, — auch konnte er nie Freischöffe werden. Beide Verfahrennannte man die Entfemung.
Manche Verfemte, die sich nicht entfemen lassen konnten oderwollten, versuchten es, gegen die heimliche Acht an den Kaiser, dasKammergericht, den Papst oder ein Koncilium zu appelliren. DieFemgerichte anerkannten jedoch solche Appellation niemals und protestirtenbei dem Kaiser eifrig gegen selbe; denn sie betrachteten den Verfemtenals todt und sagten, man hätte kein Recht, die „Todten aufzuwecken".Kaiser Sigmund wußte einen Verfemten nicht anders zu retten, alsdaß er ihn in seine Dienste nahm, weil die Freigerichte gegen Be-dienstete des Kaisers und Reichs nicht einschreiten dursten. Auch Frauenund Kinder waren von den Sprüchen der Feme ausgenommen, und dieJuden wenigstens von der heimlichen Acht, weil sie „des KaisersKammerknechte" hießen. Weil die Geistlichen im Mittelalter blos vongeistlichen Gerichten beurtheilt werden konnten, hatte auch über sie dieFeme keine Gewalt.
Auch die Eingeweihten der roten Erde mußten das Loos jederandern Einrichtung theilen, die von der Zeit überholt wird. Die Femehatte zur Zeit des Faustrechts großen Nutzen gestiftet, indem sie denUebermut der Gewaltigen bändigte und manchen trotzigen Verbrechereiner Strafe überlieferte, welche nach damaligen Begriffen und sogar nachjenen eines großen Theils unserer Zeitgenossen eine gerechte und ver-