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Die Rückversicherung : Festschrift der Rostocker Juristen-Facultät / Victor Ehrenberg
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§ 1. Zweck und Grundprinzipien.

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Rückversicherer seinem Rückversicherten zollt, bedarf abernaturgemäss eines anderen als eines blos moralischen Rück-halts. Nur wenn der Rückversicherte selber ein Interessean der guten, sachgemässen Disposition über das Gesammt-risiko und an der gesetz- und vertragsmässigen Schadens-regulirung hat, können die Riick-Assekuradeure das be-gründete Vertrauen hegen, dass auch ihr Interesse in gutenHänden ruht; und damit gewinnen wir das zweite Punda-mentalprinzip für das gesammte Rückversicherungsrecht:Der Rückversicherte ist verpflichtet, eine Quotedes Risikos für eigene Rechnung zu behalten, erdarf ohne Zustimmung seines Rück-Assekuradeurs das In-stitut der Rückversicherung nicht dazu benutzen, um stattder Vertheilung eine Abwälzung des gesammten Risikos her-beizuführen und damit den Rückversicherer der einzigenGarantie für das geschenkte Vertrauen zu berauben. Prac-tiscli gestaltet sich dieses Prinzip, wie wir sehen werden, zueiner doppelten Pflicht des Rückversicherten: zu einer posi-tiven Anzeigepflicht, wenn er gleich von vornherein die Ab-wälzung des gesammten Risikos beabsichtigt, und zu dernegativen Pflicht, die für eigene Rechnung behaltene Quotenicht ohne Zustimmung des Rück-Assekuradeurs zu ver-mindern oder anderweitig in Rückversicherung zu geben.

3. Mit diesen zwei Hauptprinzipien, die sich mit Noth-wendigkeit aus dem Zwecke und der wirthschaftlichenPunction der Rückversicherung ergeben, haben wir auch dieBasis fiir das Rechtssystem des Instituts gewonnen. Zwarkann ausnahmsweise die Rückversicherung auch ganz legitimdazu benutzt werden, um das gesammte Risiko auf dieSchultern anderer Versicherer abzuwälzen, aber nicht nachdieser Ausnahme, sondern nach der Regel müssen die vonselbst eintretenden Normen des objectiven Rechts sich ge-stalten, und der ganz regelmässige Zweck der Parteien be-steht eben in der Constituirung eines wirthschaftlichen