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Die Rückversicherung : Festschrift der Rostocker Juristen-Facultät / Victor Ehrenberg
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§ 1. Zweck und Grundprinzipien.

Sozietäts-Verhältnisses, einer gemeinschaftlichen Be-theiligung des Rückversicherten und sämmtlicher Rückver-sicherer an ein und demselben Risiko. Es genügt, dass dieNormen des objectiven Rechts nicht absoluter, sondern dis-positiver Natur sind und damit den Parteien die Möglichkeitoffen halten, im Ausnahmsfalle die Rückversicherung auchjenem anderen Zwecke dienstbar zu machen

III. Ausser dieser Rückversicherung unter Theilung desGesammtrisikos resp. — im Ausnahmsfalle — unter gänzlicherAbschüttelung desselben giebt es aber noch eine zweite Art,nämlich die Rückversicherung gegen einzelne Gefahren,z. B. bei der Seeversicherung blos gegen Eeuersgefahr oder beider See-, Peuer- und Lebensversicherung blos gegen Kriegs-gefahr, und hier gilt von dem Zwecke des ganzen Institutsdas Umgekehrte wie bei der gewöhnlichen Rückversicherung:regelmässig nämlich empfindet der Haupt-Assekuradeurdie Haftung für diese Gefahren als eine drückende Last,welcher er sich nur aus Rücksicht auf seinen Versichertennicht zu entziehen vermag, und regelmässig will er durchdie Rückversicherung diese Last auf einen anderen Asse-kuradeur abwälzen, der vielleicht gerade aus der Tragungsolcher Gefahren sein specielles Gewerbe macht, nur aus-nahmsweise ist hier eine blosse Theilung des Risikos auchin Bezug auf die bestimmte Gefahr beabsichtigt, gegen derenPolgen eben die Rückversicherung genommen wird, nurausnahmsweise läuft auch der Haupt-Assekuradeur einenTheil derjenigen Gefahr, gegen welche er Rückversicherungnimmt.

2 ' 2 ) Wollen wir dieses Prinzip der gebräuchlichen Terminologie desVersicherungsVerkehrs anpassen, so können wir sagen: Dass der Versichertetheilweise s. g Selbst Versicherer ist, was richtiger als Unter-versicherung (d. i. Zurückbleiben der Versicherungssumme unterdem Versicherungswerth) bezeichnet wird, das ist bei der gewöhnlichenVersicherung die Ausnahme, bei der Rückversicherung dieß e ge 1.