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Anklage Ankylosis
Nach ihrer mannigfaltigen Bestimmung erhalten sie verschiedene Namen. DerSchiffsanker ist eine große eiserne Stange oder Ruthe, welche unten 2, auchwohl 4 gekrümmte und mit spitzzugehenden Schaufeln versehene Arme erhält.Man hat aufden vollnä»d>g ausgerüsteten Schiffen Pflicht- oderNorhanker, diegrößten, welche nur in der äußersten Noth ausgeworfen werden; die mittlern sindder große und der kleine Buganker, die kleinern sind der Strom - und der Flußan-ker.— Den Anker aussetzen, heißt den Anker auf den Kranbalken, der vornauswendig am Schiffe befindlich ist, bringen und daran befestigen. — Den Ankerbekleiden, heißt die Schaufeln des Ankers mit Bretern wegen des schlechten,d. b. das Anker nicht haltenden Grundes verbinden, um zu verhindern, daß dasSchiff nicht schleppt. — Den Anker kappen, heißt das Tau des Ankers ab-hauen. Dies geschieht, wenn man Eile hat, um beim Sturm schnell in die hoheSee zu stechen, oder weil ein Schiff einem Eaper entfliehen oder ein andres Schiffrasch angreifen will. —> A n k e rn, vor Anker legen, Anker werfen, bedeuten die Ope-ration des Auswerfend des Ankers, um das Schiff stehend zu machen. — DurchLichtung des Ankers zieht man solchen in die Hohe, und nun kann das Schifffortsegeln. —Das Anker schleppt oder treibt vor Anker, wenn es im Anker-grund nicht fest liegt, und derWind oder die Flut oder Ebbe das-Lclfiff fortführen.—Ankergrund ist entweder Sand, Schlick oder Steingrund. Ersterer, vermischtmit Muscheln, hält das Anker am besten, weniger gut Schlicrgrund, am schlechte-sten Steingrund, worin Anker und Taue sich leicht beschädigen und letztere brechen.— Ankerha k e n ist ein am Taue befestigter Haken, womit der 'Anker aus deinGrunde losgemacht wird. — Ankergeld ist die Gebühr, welche jeder Schiffer fürdie Erlaubnis, aus einer Rhede oder in einem Hafen Anker zu werfen, .geben muß.Solches bezahlt nach Seerechtcn immer der S chiffer, niemals der Versicherer; esgehört nicht zu den Havereikosten. — Ankerrecht ist die Befreiung von diesemAnkergelde. — Ankerstock ist em großes c^tück Holz, woran der iLtiel desAnkers befestigt ist. — Anker- oder Kabeltaue sind große, dicke Hanfseile,die an den Anker gebunden werden, um mittelst derselben das schiff vor Ankerzulegen, gew'hnl'.e.'- 12l) Klafter lang.— Ankerwächter oder'Ankerbuopist ein großes Stück Holz oder auch eine auf dem Wasser schwimmende Tonne,um die Lage des Ankers auf dem Grunde anzuzeigen.
Anklage (nctni^i in), ein Anwag bei dein Richten auf Einleitung einesStrafverfahrens gegen eine bestimmte Person, wobei der Ankläger auch die Be-weise kerbeischaffen muß. Zur Anklage find nicht nur Die, welche durch ein Ver-brechen b> schädigt wurden, die nächsten Verwandten eines Ermordete», sondernwenn das V »brechen ein gemeinschädliches ist, auch alle Andern berechtigt. DerStaat bestellt auch wobl effentlicbe Beamte (öffentliche Ankläger, Fiscale, Kron-anwälte), wele!"' als Ankläger auftreten. Der in England übliche Anklageproceßist i819 abgeschafft worden; jetzt wenden die Criminalproceffe durchc^raatSanwälte, jedoch mit Zuziehung des beschädigten Theils (m'O'wruUu), be-trieben. Im deutschen gemeinen Recht ist der Anklageproeef, zwar ungewöhnlich,aber nicht gesetzlich abgeschafft, was jedoch in vielen Ländern (Ofireich, Preußenu. s. w.) d"reb die besondere Gesetzgebung geschehen in. Vom Ankläger iü verschie-den der Angeber (Denunciant), welch,"- die Verdachtsgrunde nur dem Richter an-zeigt, und ihm deren Benutzung überläßt. Aber auch er M"ß die Wahrheit keinerAngaben beweisen können, wenn er sich nicht zu Proceßkoüen und Strafe verur-rheilt sehen will. Der DemmeiarionSproceß mancher Länder lst nur ein wenigerförmlicher Anklageproeefi. (S. Criminalproceß.)
AnkvlosiS, S teifigkeit der Gelenke, im engern L inn unbeweglicheVer-einigung, Verwachsung d u- Gelenke. Das Dasern der Krankheit verräth derAugenschein. Zu solcher gesellen sich bisweilen mißges.altende Krümmungen eini-