Band 
Dritter Band. D bis E.
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Deutsches Reich

Rechtsgewohnheiten und Entwickelungen aus gewissen Grundbegriffen deutscherRechtsverhältnisse anzunehmen, ausweichen sich Theorien über dieselben zusammen-fügen, wovon aber die einen oft so unsicher waren als die andern, und oft von sehrlocalen und zufälligen Bestimmungen das Allgemeine abzuleiten versuchten. Andreleugnete» daher l'eber das Dasein eines gemeinen deutschen Rechts, als wahrer un-mittelbar verbindlicher Rechtsnormen ganz, und liehen sich nur eine Erklärung derParticulargesetze und Ergänzung ihrer Lücken aus einer allgemeinen Theorie undAnalogien gefallen. Das ist auch im Ganzen die Ansicht der neuesten Bearbeiterdes deutschen PrivatrechkS, nur daß Eichhorn („Einleitung in das d. Privatrecht",Götiinge» 1823, 2. AuSg. 1828) die leitenden Principien jedes RechtsinstitukS,welche zu Erklärung und Ergänzung des positiven Rechts der einzelnen Länder dienensollen, bloß auf dem historischen Wege aus der Übereinstimmung der ältesten RechkS-denkmäler und ihrer Fortbildung abzuleiten sucht. Vgl. Jak. Grimm's „DeutscheRechtSalterthümer" zGötling. 1828), welche den Inhalt der „WeiSlhümer" u. a.Rechtsguellen bis in das 13. Jahrh, darstellen. S. auch Mittermaier'S „Grund-sätze des deutschen PrivarrechtS" (Hcidelb. 1823, 2. Allst. 1826). 37.

Deutsches Reich . Das deutsche Reich entstand durch die Tbeilungder fränkischen Monarchie nn Vertrage zu Verduu 843. 924 kam Lothringen hinzu, König Otto der Große verband 951 das Königreich Italien und 962die römische Kaiserkrone mit dem deutschen Reiche, das hierauf das heilige römi-sche Reich deutscher Nation genannt wurde. Doch waren die italienischen Staa-te» nicht Stände des deutschen Reichs, sondern standen mit demselben in bloßerLehnSverbindung, welche erst in den neuesten Zeiten gänzlich aufgelöst worden ist.Böhmen ward seit Otto dem Großen als ein Theil des deutschen Reichs betrachtetund blieb es bis zur Auflösung desselben. Auf kürzere Zeit erkannten selbst dieKönige von Dänemark wegen Iürland (948), die Könige von Polen wegen Schle-sien von Ottos III. Zeiten bis 1355, die Könige von Ungarn , als solche, von1045 bis zu Heinrichs IV. unruhiger Regierung, die Oberlehnsherrlichkeit desdeutschen Reichs an. In ähnlichem Verhältnisse gegen dasselbe stand Preußen,als Besißthuin der deutschen Ritter, von 1230— 1525, und Liestand, das denSchwerlriikern gehörte, von 1205 — 1556. Mit der deutschen Krone hatteKonrad II. (1033) auch das arelatische oder niederburgundische Reich verbunden,welches die Franche-Eomte, das Delphinat, Lvonnois, die westliche Schweiz ,die Provence und iLavovcn in sich begriff. Aber nach und nach gingen alle dieseLänder verloren, und nach 1648, wo auch die Schweiz und die Vereinigten Nieder-lande als unabhängige Staaten vom deutschen Reiche getrennt wurden, bedielt dasletztere von seinen ehemaligen Lehnsstaaten nichts weiter als Savoyen, Mömpel-gard und das Bisthum Basel . Gleichmäßig verlor es, bis zu seiner gänzlichenAuflösung, durch die Kriege mit Frankreich, in Deutschland selbst bedeutend.—Diejenigen Reichsgrundgesetze, wodurch die Verhältnisse des Kaisers zu den Stän-den und der letzter» unter einander bestimmt wurden, verdankten nicht, wie in an-dern Staaten, der monarchischen Gewalt dcsReichsobcrhauptS, sondern der öffent-lichen Berathung des Kaisers mit dem Reiche, d. h. den Reichsständen auf denReichstagen, ihr Dasein. Außer dem Gewohnheitsrechte (Reichsherkommen) wa-ren dergleichengrundgesetzlicheBestiiilmuitgen vorzüglich enthalten: 1) in dem ewi-gen Landfrieden von 1495, wodurch alle bis dahin noch unter gewissen Bedingun-gen erlaubt gewesene Befehtungen bei Strafe der Reichsacht verboten, und An-ordnungen zur Errichtung und Besetzung eines Reichskammergericbts gemacht wur-den; 2) die goldene Bulle (s. d.) von 1356; 5) die ReichSabschiede, oder dievon den Kaisei n und ständen auf den R-ichsragen gefaßten Beschlusse, insofern siewesentlich sich aufdie Reichsverfassung, und nicht bloß aufprivakrechlliche Verhält-nisse beziehen; 4) die Wahlcapikulationen (s. Capitulario n); 5) der passaui-