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sche Vertrag von 1552, oder eigentlich der auf diesen Vertrag begründete, aufdem Reichstage zu Augsburg 1555 geschlossene ReligicnSfriede, sicherte den Reichs-ständen und der ReichSrikterschafk augsburgischer Confesswn freie Religionsübungund den Unterthanen Las Recht zu, auch gegen den Willen ihrer Landesherren ihreReligion zu ändern und auszuwandern; 6) durch den westfälischen Frieden (1648)wurden nicht bloß den Reichsständen die nach und nach erworbenen landesherrlichenRechte bestätigt, sondern auch die Religionsfreiheit auf die Protestanten des resor-mirten Bekenntnisses ausgedehnt. Die schon 1438 vom Kaiser Albrecht II. inVorschlag gebrachte Kreisverfassung deö Reichs entstand, um den Landfrieden zubehaupten, im Z. 1500, als Mapinulian I. und die Stände mit Ausschluß derKurfürsten Deutschland in 6 Kreise theilten: den fränkischen, bairischen, schwä-bischen, oberrheinischen, westfälischen und sächsischen, welche 1512 auf 10 ver«mehrt wurden, indem man die östreichischen und burgundischen Lande hinzufügteund aus den Ländern der 4 Kurfürsten am Rhein und der 2 in Sachsen , 2 neueKreise bildete. Die Lausitz, Schlesien mit Glatz, Böhmen , Mahren, Möne-pelgard und andre, selbst im Umfange der Kreise belegene Länder und Bezirke wa-ren in der Eintheilung nicht mit begriffen. Zeder Kreis hatte einen oder 2 kreisauS-schrcibende Fürsten , einen geistlichen und einen weltlichen. Der kreisausschrei-bende Fürst rief die Kreisversammlungen zusammen, in seinem Namen wurden dieKreisgeschäfte besorgt, und an ihn die kaiserl. Verfügungen erlassen. Außerdemhatte jeder Kreis — oft unter dem Titel eines Feldmarschalls — einen KriegSober-sien, der die Kriegsgeschäfte besorgen mußte, und andre Beamte. Späterhin wur-den den Kreisen, außer der Erhaltung des Landfriedens und der Aussicht über dasKriegswesen des Kreises, die Präsentation der KammergcrichtSassessoren, die Voll-streckung der reichSgerichtlichcn Urtheile, die Aufsicht über das Münz- und Zollwe-sen, die Reichsmatricularanschläge u. s. w. übertragen. In den Kreisversamm-lungen galt Stimmenmehrheit, aber die Beschlüsse mußten den Rcichsgesetzen ge-mäß sein. In religiöser Rücksicht theilte man die Kreise nach dem westfälischenFrieden in katholische, protestantische und gemischte ein. Zu den erstem wurdender östreichische, burgundische und baltische, zu den zweiten die beiden sächsischen,und zu letztem die übrigen Kreise gerechnet. Bis auf Karl den Dicken (st. 888)war die Kaiserwürde in der Familie Karls d. Gr. erblich. Aber von seines Nach-folgers Arnulf Zeiten an ward Deutschland ein Wahlreich, obgleich man anfangsden einmal gewählten Familien eine Zeitlang treu blieb. Anfangs wurden dieKaiser durch alle, sowol weltliche als geistliche, Stände gemeinschaftlich erwählt.Während des Interregnums (1191 —1212) behaupteten aber die höchsten oderErzbeamten des Kaisers das ausschließliche Wahlrecht. Durch die Kurvereine von1338, die Ludwig der Baier im selbigen Zahre und Karl IV. durch die goldeneBulle (1356) bestätigten, versprachen dieKurfürsten einander, sich mit aller Machtin diesem angemaßten Rechte zu schützen. Der Kurfürst von Mainz berief die Für-sten zur Kaiserwahl. Frankfurt am Main war durch die goldene Bulle zum Wahl-orte bestimmt. Die Kurfürsten konnten selbst oder durch Gesandte wählen, aberkeiner sollte ein größeres als 200 Mann starkes Gefolge mitbringen, von denen nur50 bewaffnet sein dursten. Zuerst wurde die Wahlcapitulation von den Kurfürstenberichtigt, und dann zur Wahl geschritten. Alle Fremde, selbst Reichsfürsten undGesandte auswärtiger Mächte, die nicht im Gefolge der Kurfürsten waren, mußtenam eigentlichen Wahltage die Stadt verlassen. Die Wahl ging in einer Capelleder Bartholomäuskirche vor sich. Mainz sammelte die Stimmen und gab zuerstdie seinige an Sachsen ab. Nach geschehener Wahl mußte der Kaiser die Wahl-capitulation beschwören, oder in seiner Abwesenheit durch seine Gesandten eidlicherhärten lassen, undnachhernoch selbst vor seiner Krönung beschwören; dann warder in der Kirche als Kaiser ausgerufen. Früher ward der Papst um die Einwei-CvnvcrsativnSi Lexikon. Bd.lll. 15