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hung und Krönung gebeten. Aber Ludwig der Baier verordnete 1338, daß derdurch die Stimmenmehrheit Erwählte durch diese Wahl rechtmäßiger Kaiser, undkeine päpstliche Krönung und Weihe nöthig sei. Die Krönung wurde, sowie sieKarl d. Gr. eingeführt hatte, zu Aachen, später immer zu Frankfurt vollzogen.Die Reichsinsignien und Reichskleinodien, welche man bei der Kaiserkrönung ge-brauchte, wurden seit Siegmunds Zeiten theils zu Nürnberg, theils zu Aachen ver-wahrt. — Als späterhin die deutschen Kaiser schon bei ihren Lebzeiten ihre Nach-folger wählen ließen, führten Letztere bis zur Gelangung zum Kaiserthrone den römi-schen Königstitel. Der erste römische König dieser Art war Heinrich VII. , einSohn Kaiser Friedrichs U., gewählt 1220. Auch ein solcher römischer Königmußte eine Wahlcapitulation unterschreiben, durfte sich aber während der Lebens-zeit des Kaisers nicht in die Reichsregierung mischen. Außer den Reichserzbeam-ten gab es auch ReichSerbbeamte, die ihre Würden von Jenen zu Lehn trugen. (S.Kurfürst, Erbämter und Erzämter.) Aufden Fall des Absterben«, derMinderjährigkeit oder langen Abwesenheit des Kaisers, waren durch die goldeneBulle der Kurfürst von Sachsen für Ober- und Niedersachsen und Westfalen, undder Kurfürst von der Pfalz in dem fränkischen, schwäbischen und den beiden Rhein-kreisen zu Reichsvicarien bestimmt. Sie übten, jeder in seinem Vicariatsbezirke,alle kaiserliche Rechte (mit Ausschluß der Fürsten - und Thronbelehnungen, die amKaiserthrone selbst gesucht werden mußten) aus, hatten die Einkünfte des Reichs,die oberste GerichtSpsiege, und setzten ebenfalls jeder in seinem Bezirke eine Dica-riatsregierung ein, welche die Befugnisse des Reichshofraths versah, dessen Ge-schäfte mit dem Tode des Kaisers aufhörten. Das Reichskammergericht hingegensehte im Namen der Reichsverweser sein Amt fort. Auch, konnten die Vicarien neueReichstage berufen und die angefangenen fortsetzen. Ostreich und Baiern erkann-ten kein Reichsvicariat an. In Italien war der Herzog von Savoyen Reichsvicar.
Die Stünde des Reichs (Reichsstände) oder die unmittelbaren Gliederdesselben, die auf den Reichstagen Sitz und Stimme hatten, waren entweder geist-liche, zu denen die geistlichen Kurfürsten, die Erz- und Bischöfe, Prälaten, Abte,Äbtissinnen, der Hoch- und Deutschmeister und der Iohannitermeister gerechnetwurden, oder weltliche, nämlich die weltlichen Kurfürsten, Herzoge, Fürsten , Land-grafen, Markgrafen, Burggrafen, Grafen und Reichsstädte. Nach dem westfä-lischen Frieden wurden die Stände auch in protestantische und katholische eingetheilt.(S. tlorpur ca tkiolicorum.) Zur Erlangung der Reichsstandschast war derBesitz eines reichsunmittelbaren Fürstenthums, einer dergleichen Graf- oder Herr-schaft, die Einwilligung des Kaisers und Reichs und die Erlegung eines angemesse-nen Reichsanschlags erfoderlich. Die unmittelbare Reichsritterschaft (Edelleute,welche bloß den Kaiser und das Reich als Oberhaupt erkannten) gehörte nicht zuden Reichsständen. Ihren Ursprung und den größten Theil ihrer Unabhängigkeitverdankte sie dem Interregnum. In neuern Zeiten war die unmittelbare Reichs-ritterschafl in den fränkischen, schwäbischen und rheinischen Kreis, und diese Kreisewaren wieder in Cantone eingetheilt. Jeder Kreis hatte einenHauptmann, Rätheund einen SyndicuS, welche die Streitsachen der Reichsritter unter sich schlichteten.Die Appellationen gingen an die Reichsgerichte. Die Reichsritter hielten Rittertage,welche durch ihre Directoren und Hauptleute zusammenberufen wurden. Übrigenshatte die Reichsritterschaft als ganzes Corps und kreisweise das Recht, Gesandtezu schicken, welche Abgeordnete hießen. Sie waren Landesherren, jedoch mit sehrbeschränkten Rechten, durften keine Steuern für sich von ihren Unterthanen erhe-ben und hatten in der Regel nur die Gerichtsbarkeit in erster Instanz. Vermögedes Einstandsrechts konnten die nächsten Verwandten, und in deren Ermangelungjedes Mitglied des CantonS, oder das ganze Corps der Reichsritterschaft selbst, einan einen Fremden veräußertes unmittelbares Gut in 3 Jahren zurückkaufen. Schon