Band 
Dritter Band. D bis E.
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Deutsches Reich (Reichstag )

von Alters her beriefen die Kaiser jährlich 2 Mal ordentliche und auch außerordent-liche Reichsversammlungen (Comitien) zur gemeinschaftlichen Berathung mit denStänden über das Beste des Reichs. Die Stände hatten, als Reichskörper, mit demKaiser die gemeinschaftliche Ausübung aller Majestätsrechte, mit Ausschluß der kai-serlichen Reservate. Alle von der Entscheidung des Kaisers und Reichs abhängendenAngelegenheiten konnten nur auf dem Reichstage verhandelt werden. Dieser wurdeseit 1K63 fortwährend zu Regensburg gehalten. Früher erschien der Kaiser per-sönlich auf den Reichstagen^ in spätern Zeiten durch seinen PrincipalcommistariuS,der ein Reichsfürst war und einen ConcommissariuS zur Seite hatte. Kurmainz ,als Reichserzkanzler in Deutschland , war Direckor der Reichsversammlung. Diereichsständischen Gesandten überreichten ihre Beglaubigungsschreiben sowol demPrincipalcommistariuS als dem Kurfürsten von Mainz , bei welchem Lehtern sichauch die auswärtigen Gesandten legitimirten. In Abwesenheit des Reichserzkanz-lerS vertrat ihn seinDireckorialgesandter. Alles an den Reichstag Gerichtete gingan Kurmainz und wurde von der mainzischen Kanzlei den übrigen Kanzlisten indie Feder dictirt, späterhin gewöhnlich gedruckt vertheilt, welches dieDictatur hieß.Die Verhandlungen geschahen in 3 Collegien, nämlich: 1) Dem Kurfürstencolle-gium. Zn diesem sammelte Kurmainz die Stimmen und gab die seinige an Sach-sen ab. 2) Dem fürstlichen Collegium, welches sich in die weltliche und geistlicheBank theilte (die protestantischen Bischöfe von Lübeck und Osnabrück saßen aufeiner Querbank). Die Reichsgrafen hatten in diesem Collegium keine Virilst,m-men, sondern waren in die wetterauische, schwäbische, fränkische und westfälischeGrasenbank, von welchen jede nur eineStimme (votnn, aurüitnm) hatte, getheilt.So auch die Reichsprülaten oder Äbte, Pröpste und Äbtissinnen. Sie theilten sichin die schwäbische und rheinische Bank und hakten zusammen nur 2 Stimmen.Das Directorium in dem Fürstencollegium führten abwechselnd der Erzbisckof vonSalzburg und der Erzherzog von Ostreich . 3) Dem reichsstädtischen Collegium,getheilt in die rheinische und schwäbische Bank. Die Reichsstadt, wo der Reichstaggehalten wurde, hatte das Direktorium, und jede Reichsstadt hatte eine Stimmeauf dem Reichstage. Regelmäßig entschied die Stimmenmehrheit, nicht aber inReligions- und solchen Sachen, welche Rechte der einzelnen Reichsstünde betrafen.(S. tlorpus t li ol i aoi u in.) Jedes der 3 reichsständischen Collegien faßteseine Beschlüsse besonders. Darauf versammelten sich das kurfürstl. und das fürstl.Collegium in einem Saale, wo sie ihre Verhandlungen bis zu einem gemeinschaftli-chen Beschlusse fortsetzten. Dieß hieß die Re- und Corelatipn. Hierbei ward dasreichsstädtische Collegium nicht zugelassen; doch ward ihm jener Beschluß mitge-theilt, und sodann, er mochte nun die Beistimmung der Städte erhalten oder nicht,als Reichsgutachten dem Kaiser übergeben. Erhielt er nun durch ein kaiserlichesRatifications- oder BestätigungSdecret Gesetzeskraft, so hieß er Reichsschluß oderReichsconclusum. Den Inbegriff sämmtlicher Beschlüsse eines Reichstags nannteman Reichsabschied oder ReichSreceß. Waren der Kaiser oder die beiden Collegienuneins, so ward der Gegenstand ausgesetzt. Wenn bloß die Reichsstädte nicht ein-stimmten, wurde es zwar zu Protokoll genommen, aber ohne weitere Folge, trotzder Verheißungen des westfälischen Friedens, der auch ihnen auf dem Reichstage eineentscheidende Stimme zusicherte. Nach ersolgter Unterschrift der Reichsbeschlüssewurden dieselben bekanntgemacht und den Reichsgerichten zur Einregistrirung undNachachtung mitgetheilt. Manche Angelegenheiten wurden auch durch ordentlicheoder außerordentliche Reichsdeputationen (s. d.) entschieden. Die Reichs-versammlung hatte das Recht, Gesetze zu geben, aufzuheben und auszulegen, Kriegund Frieden zu beschließen, Gesandte anzunehmen und zu schicken, Bündnisse undVerträge zu schließen u. s. w. In Rücksicht der zu unternehmenden Reichskriege,worüber die Derathschlagung durch ein kaiserl. Commissionsdecret vorgeschlagen