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werden mußte, entschied Mehrheit der Stimmen; und auch die Stände, welchein einen beschlossenen Reichskrieg nicht gewilligt hatten, mußten, nach Maßgabeder Reichsmatrikeln, ihre Contingente stellen. Diese ReichSmatrikeln waren un-ter Autorität des Kaisers und des Reichs abgefaßte Verzeichnisse der Reichsständeund der Summen, welche jeder von ihnen zu den Kosten desReichS zu zahlen hatte.Sie verdankten ihren Ursprung den Römerzügen, welche in frühern Zeiten die Kai-ser unternahmen, um sich vorn Papste krönen zu lassen. Alle Vasallen desReichSmußten sie mit ihren Asterlehnsleuten dahin begleiten, bei Strafe, ihre Lehen zu ver-lieren. Die Dauer dieser Römerzüge und der dabei zu leistenden Kriegsdienste warauf 6 Wochen bestimmt, welche man Römermonate nannte. Als man nun zuSiegmunds Zeiten (1411 — 3D, da der Gebrauch des SchicßpulverS mehr inGang kam, anfing, besoldete Heere zu halten, und als die Römerzüge abgekommenwaren, wurden für jeden Reiter, den ein Stand zu stellen hatte, 12, für jedenFußgänger 4 Gld. festgesetzt, und diese Gelder, welche man Römermonake nannte,wurden den Kaisern in außerordentlichen Fällen, namentlich in Reichskriegen, be-willigt. DasRecht, nach einem Reichskriege Frieden zu schließen, gebührte freilichdem gestimmten Rcichskörper und ward den Ständen durch den westfälischen Frie-den ausdrücklich zugesichert; doch maßten sich dieKaiser dieses Recht allein an, weß-halb in der Wahlcapitulation Karls Vll. (1742) bestimmt ward, daß dieKaisernur im Fall einer dringenden sslothwendigkeit und mit Zuziehung des Kurfürsten-col/egiums Präliminar- und Definitiv Verträge für das Reich sollten schließen kön-nen. In frühern Zeiten hatten die Kaiser das Recht, ohne Zuziehung der StändeReichsbüntnisse zu schließen; allein schon Maximilian I. mußte 1495 versprechen,sich in kein dem Reiche nachtheiliges Bündnis einzulassen. Karl V. verpflichtetesich, keine Allianz ohne den Rath der Kurfürsten einzugehen, und Ferdinand I V.mußte bei seiner Wahl zum römischen König (1653) angeloben, daß er nur inhöchst eiligen Sachen bloß die Kurfürsten, sonst aber alle stände, um ihre Mei-nung befragen wolle. In dem westfälischen Frieden ward den sämmtlicre» Stän-den in Rücksicht der zu schließenden Reichsbündnisse das Stimmrechr zugesichert.Die fremden Gesandten, welche das Reich empfing, verhandelten mit demselbendurch Denkschriften, die sie dem mainzischen Directorialgesandten überreichen lie-ßen, und die von diesem durch die Dictatur den übrigen Ständen mitgetheilt wur-den. Obgleich die Könige und Kaiser aus dem carolingischen und sächsischenStamm in kirchlicher Rücksicht unumschränkt regierten, Päpste, Erzbischöfe undBischöfe ein- und absetzten und bestätigten, und Concilien zusammenberiefen, si>schwanden doch unter der unruhigen Regierung der fränkischen Heinriche diese altenRechte allmälig dahin, und die Päpste beschränkten die kirchliche Macht der Kai-ser so sehr, daß kaum derWchatten davon blieb. Durch den westfälischen Friedenwurde das Reich noch mehr getheilt. Es gab nun 3 herrschende Kirchen. Inder katholischen Kirche galten die geistliche Gerichtsbarkeit, welche die Päpste undBischöfe sich angemaßt hatten, und die Vorschriften des kanonischen Rechts. Dieprotestantischen «tände hingegen hoben jede Art geistlicher Gerichtsbarkeit auf undließen die geistlichen Angelegenheiten ihrer Unterthanen durch dazu eingesetzte Con-sistorien entscheiden. Folglich wurde» das Reichskammergericht und der Reichs-hofrath sowol in protestantischen als katholischen Kircbensachen incompetent. InRücksicht der Kaiser hatte schon unter Heinrich IV. (1056—1106) der PapstGregor I II. das Recht der Erster«, Bischöfe u. s. w. zu ernennen, in Zweifel ge-zogen, und unter CalfrtuS II. mußte Heinrich V. dem Rechte entsagen, Bischöfezu ernennen und mit Ring und Stab zu investiren. Nur die Belehnung der Bi-schöfe mit den Regalien durch den Scepter behielten die Kaiser. In Fällen, vondenen das Beste des ganzen Reichs abhing, wo glso auch gleichförmige polizeilicheVerordnungen nöthig wurden, gebührte dem Kaiser und dem Reich die polizeiliche