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Gesetzgebung. Die erste allgemeine Polizeiverordnung war vom I. 1530. Übri-gens hatten die Stände das Recht, in ihren Landen polizeiliche Verfügungen zu tref-fen, zumal da die Ungleichheit der Sitten, der Bildung und der politischen Verfas-sung ei» beständiges Hinderniß einer allgemein gleichen polizeilichen Verfassung wa-ren. Als der Gebrauch des gemünzten Geldes in Deutschland bekannt wurde, be-trachtete man das Münzrecht als kaiserliches Regal. Karl der Große verbot sogar,anderswo als in seinem Palaste Münzen zu prägen. Ohne jedoch sich um kaiserl.Verleihungen dieses Rechts zu bemühen, übten späterhin viele weltliche ReichS-stände dasselbe aus, und schon zu Friedrichs II. Zeit (1218 — 46) muß dasMünzrecht der Fürsten außer Zweifel gewesen sein, da dieser Kaiser ihnen ver-sprach, keine Münze in ihren Landen schlagen zu lassen, wodurch die ihrige anWerth verlieren konnte. Karl IV ". (1349 —18) bestätigte den Kurfürsten nichtbloß das Münz -, sondern auch das Bergwerksrecht, und durch dest westfälischenFrieden wurde den sämmtlichen Reichsständen, außer ihren übrigen HoheikSrechten,auch dieses versichert. Doch blieb die Ausübung desselben den ReichSgesehen unter-geordnet; aber nie sind die wegen der Mißbräuche des MünzrechtS gegebenenReichsverordnungen gehörig befolgt worden. (S. Münzfuß.) Unter Andern»sollten auch, nach den Reichsabschieden von 1510 und 1594, alle ncugeschlagebeMünzen auf den jährlich in jedem Kreise zu haltenden Münzprobationstagen ge-prüft werden, ehe sie in Umlaufgesetzt würden. In frühern Zeiten übten die Kai-ser das schon im 9. Jahrh, gebräuchliche Aollrecht, insofern es nicht einen» ReichS-ssande verliehen war, allein aus. Unter den schwäbischen Kaisern und währenddes Interregnums eigneten sich die Stände in ihren Ländern dieses Recht zu, wel-ches auch den Kurfürsten in der goldenen Bulle, und den sämmtlichen Reichsstän-den im westfälischen Frieden bestätigt wurde; nur ward in letzter!» bestimmt, daßalle unter Privatautorität angelegte, dem Besten des Reichs schädliche Zölle aufge-,hoben sein sollten. Früher war in Karls V. Wahlcapitulation die Einwilligungder Kurfürsten zur Anlage neuer Zölle zuerst angeordnet, und den Reichsständenuntersagt, dergleichen unter dem Namen von Brückengeld, Wegegeld rc. einzufüh-ren. In dem westfälischen Frieden ward Freiheit und Sicherheit desHandelS undder Schifffahrt in allen Provinzen des Reichs auf den Flüssen und in den Häfenfestgesetzt. Den ReichSständen stand cS frei, in ihren Ländern Messen und Märkteanzuordnen. Die Messen zu Leipzig, Braunschweig, Frankfurt a. M. undNaumburg waren aber von den Kaisern besonders bevorrechtet. Maiimilian 1.führte die ersten Posten im Reiche ein und bestellte den Franz von Taxis zumReichsgeneralpostmeister. 1141 wurde das Reichsgeneralpostmeisteramt zu einemmännlichen fürstlichen Thronlehen erhoben. (S. Post, Postwesen.) Außerden Reichsposten errichtete Ferdinand II. (1619—31) in seinen Erbstaaten lan-desherrliche Posten, und seinem Beispiele folgten, obschon mit Widerspruch vonTaxischer Seite, die meisten größer» Reichsstände. Die kaiserl. Einkünfte (ausDomainen und HoheitSrcchten) waren in frühern Zeiten sehr beträchtlich, wurdenaber wäbrend des Interregnums und nachher unter Rudolfs I. Nacbfolgern, theilsdurch die Anmaßungen der Reichsstände, theils durch Schuld der Kaiser selbst, soaußerordentlich verringert, daß die Letzter» späterhin, um ihrer Würde zu genügen,Zu den Einkünften aus ihren Erbländern ihre Aussucht nahmen. Die gewöhnlicheResidenz des Kaisers war die Hauptstadt seiner Erbstaaten. Unter kaiserl. Re-servaten verstand man diejenigen Rechte, welche die Kaiser ohne Zuziehung derStände im ganzen Reiche ausübten, wie dieOberlehnsherrlichkcit, die^chutz-undSchirmgerechtigkeit über die römische Kirche und den päpstlichen Stuhl (früherhinauch die Bestätigung der Papstwahlen), das Recht, einen Mitbewerber uin den päpst-lichen Thron auszuschließen, einen Eommissarius zu den Bischofs- und anderngeistlichen Wahlen im Reiche zu schicken, die Ausübung des Rechts der ersten