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Bitte in allen unmittelbaren Stiftern, und in den mittelbaren, in denen es derKaiser im Normaljahre 1624 gehabt hatte, das Recht der Standeserhöhungen,Wappenertheilungen, der Legitimation und Rehabilitation, die Entscheidung vonRangstreitigkeiten und die Ertheilung von Indulten und Ausländsbriefen rc. Inseinem Namen wurden von den Universitäten die Gelehrtengrade ertheilt. Auchdurch seine Pfalzgrafen ließ er Doctoren, Licentiaten, Magister, Baccalauren,Notarien ernennen, Dichter krönen u. s. w. — Die erste Art der Reichssteuern war(1427) der gemeine Pfennig, eine Vermögenssteuer. Nach und nach trugen dieStände selbst zu den Reichsbedürfnissen bei und vertheilten die hierzu verwandtenSummen auf ihre Unterthanen, welches das Subcollecturrecht hieß. Die Rö-mermonate waren eine andre Art von allgemeinen Steuern. Zu einem Römer-monat gehörten für das ganze Reich 20,000 M. Infanterie und 4000 M. Cava-lerie, welche nach dem oben angeführten Anschlage zu 4 und 12 Guld., die Summevon 128,000 Guld. ausmachten. Übrigens stand es den Reichsständen frei, Trup-pen oder Geld zu geben, und sie bedienten sich auch in dieser Rücksicht des Subcol-lecturrechts. Die Einnehmer dieser Steuern in den öegestädten, Augsburg, Frank-furt am Main, Nürnberg und Leipzig , hießen Pfennigmeister. — Die ersten Kai-ser verwalteten die Geri ch tSp flege selbst, oder durch die von ihnen eingesetztenHerzoge und Grafen. Diese maßten sich nach und nach, während der vielen Un-ruhen, welche das Reich erschütterten, die weltliche, sowie die Bischöfe rc. die geist-liche Gerichtsbarkeit an. In weltlichen Rechtssachen behielten jedoch die Kaiser dasRecht, die Urtelssprüche der Stände aufzuheben und zu verbessern. Die Streitig-keiten der Reichsstände ließen die Kaiser in frühern Zeilen durch ihr Hofgerichtschlichten. Da aber dasselbe den Befthdungen nicht Einhalt thun konnte, so wurde1495 das kaiserl. Reichskammergericht errichtet, und bald nachher der Reichshof-rath gegründet. Außer diesen beiden höchsten Gerichtshöfen gab es noch andreReichsgerichte, deren Gerichtsbarkeit sich aber nur über gewisse Provinzen erstreckte.AuSträge waren durch Gesetz oder Vertrag bestimmte Richter, welche in erster In-stanz die Streitigkeiten der Reichsunmittelbaren entschieden. Sie waren 1437von Kaiser Albrecht II. eingeführt und wurden von Maximilian 1495 bestätigt.Die Vollstreckung der AuSträgalurtheile mußte auf Befehl der höchsten Reichsge-richte geschehen, und an diese ward von den Entscheidungen der AuSträge appellirt.
In Beziehung auf Kaiser und Reich waren die Länder der Reichsstände theilsLehen, theils Allodien , und man theilte sie in weltliche und geistliche ein. UnterLandesherrschaft (Landeshoheit) der Reichsstände verstand man, seit dem west-fälischen Frieden, die Befugniß derselben, in ihren Gebieten die Hoheitsrechte, soweit solche nicht durch die Reichsgesetze oder durch Verträge beschränkt waren, aus-zuüben. Diese Hoheitsrechte waren nach und nach den ständen zu Theil gewor-den, anfangs durch Anmaßungen der großem Reichsfürsten, endlich allgemein unddurch Gesetze oder ausdrückliche Verträge. Den Grund dazu legten zuerst dieHäupter der Volksstämme, welche sich dem Frankenreiche unterwarfen, aber dabeidoch einige Reste ihrer alten Unabhängigkeit behaupteten. Dahin gehörten imwestlichen Franken die Herzoge von Bretagne und Aquitanien , im östlichen die Her-zoge von Baiern, die sächsischen Fürsten, die böhmischen Herzoge. Karl der Große suchte diese Mittelregierung abzustellen, aber vergeblich; unter seinem Nachfolgerbekamen schon mehre Stämme dergleichen Fürsten , welche nach dem Maßstabe ih-rer Macht königliche Rechte in größerm oder geringerm Umfange ausübten und demKönige nur eine sehr oft streitig gemachte Dberherrlichkeit zugestanden. DieGrafenämter wurden erblich; die Geistlichen bekamen Immunitäten und gräflicheRechte. In den Grenzländern, deren Besitz gefährlich und zweifelhaft war, ge-stattete der König gern dem tapfern Vertheidiger und glücklichen Eroberer ausge-dehntere Rechte. Der Investiturstreit kam den Fürsten zu Hülfe, welche von