Band 
Dritter Band. D bis E.
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Deutsches Reich

Heinrich Ilk. beinahe wieder zu bloßen kaiserlichen Beamten gemacht worden wären.Die Hohenstausen sprengten zwar die Macht der alten großen Herzogthümer, alleinsie erkauften den Beistand der Großen des Reichs zu ihren auswärtigen Unterneh-mungen durch Bewilligung erweiterter RegierungSrechke. Nach dem Falle HerzogHeinrichs des Löwen traten mehre bisher untergeordnete Landesherren in die ersteReihe der unmittelbaren Fürst-m mit Herzogsrecht ein, und die meisten Grafen,eine große Zakl Etadke, auch d>.e Reichsritterschaft wurden unmittelbar und erlang-ten landesherrliche Rechte. Der Mangel einer wirklichen Kaiserregierung von Fried-richs I I. Absetzung bis auf Rudolfs Wahl begünstigte, und der westfälische Friedevollendete die Ausbildung der Landeshoheit. In vielen deutschen Staaten war dieLandeshoheit durch gewisse, den Provinzialständen zustehende Rechte beschränkt,die aber nicht überall gleich waren, und mehre Staaten hatten gar keine Landsiände.Schon lange vor dem westfälischen Frieden übten die Reichsstände das Gesetzge-bungsrccht in ihren Staaten aus. Durch jenen Frieden ward ihnen dies Rechtmit der Einschränkung, daß sie keine den Reichsgrundgesetzen widersprechende Ge-setze geben durften, bestätigt. Nur in privatrechtlicher Rücksicht konnten sie gesetz-liche Verfügungen erlassen, die nicht mit den Reichsgesetzen übereinstimmten. AlsAusflüsse der Gesetzgebung standen ihnen die peinliche und bürgerliche Gerichtsbar-keit gleichfalls zu. In Rücksicht der Reichsgerichte hatten sämmtliche Kurfürstenund einige andre Reichsstände das ju.<> oder Privilegium cle non appellaiicl», nochandre das Privilegium eleetimiis lm i. (S. Priv i l egium.) In die Ausübungder reichsständischen Gerichtsbarkeit durften, ausser im Fall der verweigerten Justiz,sich weder der Kaiser noch das Reich mischen. Übrigens hatten sie das Recht, Pri-vilegien zu ertheilen, das Recht der Begnadigung u. s. w. Auch stand ihnen >ueGerichtsbarkeit über ihre Gemahlinnen und Kinder, über apanagirte, in ihrenStaaten wohnende Prinzen, wie auch über andre unmittelbare Reichsglieder, inRücksicht der Güter, die zu ihrem Gebiete gehörten, zu. In kirchlicher Hinsichthatten sie das Reformationsrecht (>,ui re1'ornu,n<li) und konnten in ihren Ländern(nach dem westfälischen Frieden) einfübren und dulden, welche von den 3 Rcli-gionsparteien sie wollte». Doch durften sie die kirchlichen Rechte und den Besitz-stand derjenigen Rcligionspartei, welche im Normaljahr 1624 (s. d.) sich inihren Staaten befand, nicht kürzen. Wenn ein Landesherr Religionsparteien, diesich nach dein Normaljahr in seine» Länder» niedergelassen hatten, nicht duldenwollte, so mußte er ihnen das Auswanderungsrecht zugestehen, und dazu 5Jahre bewilligen, wenn sie vor, 3 Jahre aber, wenn sie nach dem westfälischenFrieden sich angesiedelt oder eine andre Lehre als die des Normaljahrs angenom-men hatten. In Schlesien und den dem Hause Östreich unterworfenen Staatenrichtete sich der Religionszustand nicht nach dem Jahre 1624. Auch galt dasselbenicht zwischen Reformirten und Lutheranern. Die protestantischen Stände warenin ihren Ländern das Oberhaupt der Kirche; daher hatten sie die Oberaufsicht undAnordnung des Gottesdienstes, das Ernennungsrecht der Kirchendiener und jedeArt geistlicher Gerichtsbarkeit, deren Ausübung ihren Eonsistorien übertragen war,von denen an die Regierungen oder an den Landesherr» selbst appellirt wurde. Diekatholischen Reichsstände hatten hinsichtlich ihrer protestantischen Unterthanendieselbe Gewalt; aber die geistlichen Angelegenheiten ihrer katholischen Unter-thanen wurden vor den Bischöfen :c. verhandelt. Viele Reichsstände übtenauch die Schutzherrlichkeit über Kirchen, Klöster, Stifter und Abteien aus,welches Kastenvogtei hieß. Vermöge der Landeshoheit hatten die Reichsständeauch die Rechte des Kriegs, des Friedens und der Bündnisse. Die Geschichte allerZeitalter des deutschen Reichs gibt uns Beispiele von Bündnissen der Reichsständeunter sich und mit Fremden, und obgleich die Kaiser dieses Recht wegen des Miß-brauchs zu beschränken suchten, so ward es doch im augsburgischen Vergleiche von