Band 
Dritter Band. D bis E.
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Deutschland von 1806-—15 2S5

genommen, war allenthalben dieftanz. Macht vernichtet. Es gab kein KönigreichWestfalen, kein Großherzogthum Berg mehr. Überall kamen die durch franz. Ger walt vertriebenen dursten, mit Jubel und Herzlichkeit von ihren Unterthanen em-pfangen, in ihre Länder zurück. In ganz Deutschland wurden unermeßliche Rü-stungen zur Behauptung der wiedererlangten Freisten betrieben, und mit Freudenund Muth griff Alles zu den Waffen, um für die als heilig erkannte Lacke zustreiten. Nie war seit den Zeiten der Kreuzzüge die gesammte deutsche Nation somächtig von einer begeisternden Idee ergriffen als in diesen Tagen, nie sah man eineso reine und rührende Einigkeit unter Fürsten lind Völkern. Die Heere der Siegergingen am ersten Tage des folgenden Jahres über den Rstein. Bald ward alles Land,das die Franzosen seit 1793 von Deutschland abgerissen hatten, wieder erobert, unddie großen Ergebnisse des Feldzuges in Frankreich bestätigten den Besitz der Erobe-rung. Am 30. Mai 181ward derFriede zu Paris geschlossen. Vermöge desselbengab Frankreich , mit Ausnahme von Mömpelgard und einigen kleinern Bezirken, diesämmtlichen Eroberungen zurück; ein großer Theil derselben aber wurde dem altenStamme nickt angefügt, wie denn der ganze burgundische Kreis, sammt dem Hoch-siistLüttich, die Bestimmung erhielt, das neue Königreick der Niederlande zu verstär-ken. In Ansehung der innern Angelegenheiten Deutschlands verfügte der Friede':daß die deutschen Staaten unabhängig und durch ein föderatives Band unter sichverknüpft sein sollten: dies vollzog der am 1. Nov. 1814 zu Wien eröffnete Eongreß,indem man auftemselben nicht nur über die veränderten LandeSverhälknisse in Deutsch-land übereinkam, st-ndern auch die Grundlagen des StaarsrechtS des deutschen Bun-des (8. Iiutr 1815) bestimmte. Durch diese Verfügungen hörte Deutschland auf,als ein selbständiges, einen festen Charakter von Einheit behauptendes Reich zu beste-he"., und verwandelte sich in einen Staatenverein, unter dessen Mitgliedernnicht das Verhält» iß der Unterordnung, sondern bloß das der Beiordnung stattfindet,wieLetzteres der Fall bereits in dem Systeme des rheinischen Bundes gewesen war.Diese Ersetzung der alten ReickSvcrfassung durch einen nur in föderativer Form zu-sammenhängenden Bau, dieMorimen, welche bei Aufnahme der Bundesglieder be-folgt wurden, und die Grundsätze, welche die Bundesacte über die innern Verhält-nisse der deutschen Staaten auslprach, täuschten viele Hoffnungen. Indessen warnoch vor Unterzeichnung der Bundesacte ein Ereigniß eingetreten, welches den ganzenNeubau bedrohete. Die Wiederkunft Napoleons entzündete einen neuen Krieg,dessen Erfolge aber für die Verbündeten unerwai'ket schnell und glücklich waren, dennder Vertrag vom 20. Nov. 1815 gab Deutschland, außer Mömpelgard und eini-gen lothringischen Enclaven, alle dieftnigcn Bezirke wieder, die 1814 noch von denneuern Eroberungen bei Frankreich verblieben waren; es wurde sogar an Landau und seinen Umgebungen eine nicht unwichtige Erwerbung gemacht. Die Eröffnungdes Bundestags selbst ward durch die schwierigen Landesausgleichunzen bis zum5. Nov. 1816 verzögert. Die wichtigsten Grundgesetze des deutschen Bundessind: 1) Die deutsche Bundesacte, vom 8. Juni 1815; 2) die wiener Schluß-akte vom 15. Mai 1820; 3) die provisorische Geschäftsordnung für die Bun-desversammlung vom 1!. Nov. 1816; 4) der Beschluß über die AuSkrägalin-stanz, vom 16. Juni 1817: 5) die Bundesexecutionsordnung, vom 3. Aug.1820; 6- die 24 Artikel der Kriegsverfassung des deutschen Bundes, vom 9. Apr.1821; 7) die näbere Bestimmung der Kriegsverfassung des deutschen Bundesvom 12. Apr. 1821 und 11. Juli 1822. (Vollständig in Meyer'S „türngnui j»-ri< conlüeclerutioiiik tleininnic,ie".) (S. Deutsches Reich und Deut-scher Bund; und Russ.-deutscher Krieg von 1312 — 15.) ÜberhauptPosselt'S „Geschichte der Deutschen", forkges. von Pölitz (Leipz. 1819, 4 Bde.);Schmidi'S „Gesch. der Deutschen ", fortges. von Milbiller, dann von v. Dresch(1. BtS. 3. Ablh., bis 1814, Ulm 1826; des Ganzen 25. Thl.); Heinrich'S